Kristin Kingerske, LL.M.

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Keine Ausschreibungspflicht bei PPP-Projekt

Der EuGH hat mit Urteil vom 06.05.2010 (C-145/08) entschieden, dass ein gemischter Vertrag auch dann nicht dem Vergaberecht unterfallen muss, wenn er ausschreibungspflichtige Vertragsbestandteile enthält.

Gegenstand der Ausschreibung war die Teilprivatisierung eines im Alleinbesitz des griechischen Staates befindlichen Casinounternehmens durch Verkauf von 49 % der Anteile an eine vom Bieter zu gründende Gesellschaft (Anteilskauf). Dieser sollte weiterhin die Aufgabe übertragen werden, die Räumlichkeiten des Casinos und der angrenzenden Hotelanlage zu modernisieren und aufzuwerten, das umliegende Gelände mit einer Größe von ungefähr 280 Hektar zu erschließen (Bauleistungsteil) und für zehn Jahre die Führung des Casinobetriebes gegen eine Gewinnbeteiligung zu übernehmen (Dienstleistungsteil).

Nach der Rechtsauffassung des EuGH ist dieser Vertrag als gemischter Auftrag zu werten, dessen einzelne Teile der Ausschreibung zufolge untrennbar miteinander verbunden sind und somit ein unteilbares Ganzes bilden. Solche Verträge seien auf der Grundlage der Vorschriften zu untersuchen, die für den Hauptgegenstand des Vertrages Anwendung finden. Dies gelte unabhängig davon, ob der den Hauptgegenstand eines gemischten Vertrages bildende Teil in den Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien falle oder nicht.

Hauptgegenstand des gemischten Vertrages sei bei dem hier in Rede stehenden Vertrag der Verkauf von 49 % der Anteile an den Meistbietenden, während der Bauleistungsteil dieses Vorhabens ebenso wie der Dienstleistungsteil gegenüber dem Hauptgegenstand des Vertrages von untergeordneter Bedeutung seien. Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass ein gemischter Vertrag, dessen Hauptgegenstand der Erwerb von 49 % des Anteilskapitals eines öffentlichen Unternehmens sei und dessen untrennbar mit diesem Hauptgegenstand verbundener Nebengegenstand die Erbringung von Dienstleistungen und von Bauleistungen betreffe, nicht in seiner Gesamtheit in den Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien falle.

Erscheinungsdatum: 16.07.2010