Nils Mrazek

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Erstattungsfähigkeit von vor Abnahme veranlassten Ersatzvornahmekosten ohne vorherige Kündigung

Einer Kündigung oder Teilkündigung gem. § 8 Nr. 3 i. V. m. § 4 Nr. 7 VOB/B bedarf es nicht, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung nach Fertigstellung und Räumung der Baustelle verweigert (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.10.2009, Az.: 24 U 4/09).

Vielmehr stehe dem Auftraggeber insoweit ein Anspruch auf Kostenerstattung auch für eine vor der Abnahme durchgeführte Ersatzvornahme nach § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B zu.

In dem vom OLG Frankfurt zu entscheidenden Fall kam es nach erfolgter Fertigstellung der Leistungen und Räumung der Baustelle nicht zu einer förmlichen Abnahme, da der Auftraggeber diese auf Grund von Mängeln verweigerte. Nachdem auch in der Folgezeit Mängel fruchtlos und unter Fristsetzungen gerügt wurden, sprach der Auftraggeber eine Teilkündigung aus und ließ die nachträglich aufgetretenen Mängel anderweitig beheben. Die insoweit aufgewandten Ersatzvornahmekosten machte er sodann gerichtlich geltend.

Vor dem Landgericht Frankfurt unterlag der Auftraggeber noch mit der Begründung, dass es sich bei den zuletzt gerügten und beseitigten Mängel nicht um einen abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung gem. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB gehandelt habe. Dieser Auffassung folgte das OLG Frankfurt jedoch nicht und gab der Klage vollumfänglich statt. Nach Auffassung des OLG Frankfurt hätte es einer Kündigung oder Teilkündigung nicht bedurft, da die Leistungen – wenn auch mangelhaft – fertiggestellt und die Baustelle geräumt war. In diesem Fall besteht im Falle der Leistungsverweigerung ein unmittelbarer Schadenersatzanspruch des Auftraggebers nach § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B, ohne dass insoweit eine weitere Kündigung erforderlich sei.

Die Entscheidung ist für die vorliegende Sondersituation der vollständigen Fertigstellung und Räumung zutreffend, da in diesem Fall nicht die Gefahr besteht, dass spätere Unklarheiten darüber auftreten, welche Teile der Leistung durch den Auftragnehmer und welche durch den Auftraggeber erbracht wurden. Auf Grund dessen ist auch keine vormalige Kündigung zur Abgrenzung der jeweiligen Leistungen erforderlich.

Erscheinungsdatum: 14.01.2010