
Christine Püschmann
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Endlich Klarheit: Eine Bürgschaft für Werklohnforderungen aus einem VOB-Bauvertrag sichert keine Nachtragsansprüche.
Die Frage, ob eine Bürgschaft zur Sicherung von Werklohnforderungen aus einem VOB-Bauvertrag auch Entgeltforderungen späteren Auftragserweiterungen nach § 1 Nr. 3, § 1 Nr. 4 Satz 1 oder § 1 Nr. 4 Satz 2 VOB/B sichert, war bislang umstritten. Der BGH hat nun für Klarheit gesorgt (Urteil v. 15.12.2009, Az.: XI ZR 107/08) .
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank als Bürgin auf Zahlung von Restwerklohn für Bauleistungen in Anspruch, mit denen sie über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus nachträglich beauftragt worden ist. Die Beklagte hatte zur Sicherung von Werklohnforderungen der Klägerin gegen deren Auftraggeberin aus einem zwischen diesen geschlossenen Nachunternehmervertrag Bürgschaften bis zu einem Höchstbetrag von jeweils 50.000,00 € übernommen. In diesem Nachunternehmervertrag wurde die Geltung der VOB/B vereinbart. Die Klägerin ist der Auffassung, die Bürgschaft erstrecke sich auch auf solche Entgeltforderungen aus Auftragserweiterungen nach § 1 Nr. 3, § 1 Nr. 4 Satz 1 oder § 1 Nr. 4 Satz 2 VOB/B, da für die beklagte Bürgin bei Übernahme der Bürgschaften erkennbar war, dass die VOB/B für den Bauvertrag gelte und folglich derlei Auftragserweiterungen und die hieraus folgenden Entgeltforderungen nicht auszuschließen seien.
Die Klägerin befindet sich - jedenfalls bis dato - mit ihrer Auffassung in guter Gesellschaft. Nach einer in der Literatur und teils auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung weit verbreiteten Meinung sichert eine Bürgschaft, die sich auf einen der VOB/B unterliegenden Werkvertrag bezieht, nicht nur den ursprünglichen Werklohn, sondern zugleich auch zusätzliches Entgelt für zulässige Auftragserweiterungen (vgl. beispielsweise Heiermann, in: Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 11. Aufl., § 17 VOB/B Rn. 53; Ingenstau/Korbion/Joussen, VOB, 16. Aufl., § 17 VOB/B Nr. 4 Rn. 99a m.w.N.).
Der BGH erteilt dieser Auffassung jedoch eine eindeutige Absage: Ansprüche auf Werklohn für Auftragserweiterungen nach § 1 Nr. 3, § 1 Nr. 4 Satz 1 oder § 1 Nr. 4 Satz 2 VOB/B sind insgesamt für den Bürgen bei Vertragsschluss weder im Grund noch im Umfang kalkulierbar, so der BGH. Bei interessengerechter Auffassung einer Vertragserklärung könnten deswegen verständige Parteien des Bauvertrags nicht davon ausgehen, der Bürge wolle in Abkehr von § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB solche Zusatzrisiken allein deswegen übernehmen, weil auf den Bauvertrag die VOB/B Anwendung finde. Dies gelte auch für Bürgschaften, die - wie im vorliegenden Fall - auf einen Höchstbetrag begrenzt sind. Das Verbot der Fremddisposition (§ 767 Abs. 1 Satz 3 BGB: „Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.“) solle den Bürgen nicht in erster Linie vor einer nominalen Aufstockung der Bürgschaftsverpflichtung, sondern vor einer Haftung für zusätzliche Verbindlichkeiten schützen. Von einer Bürgschaft sind damit nachträgliche rechtsgeschäftliche Erweiterungen der Hauptforderung auch dann nicht gedeckt, wenn die Hauptschuld einschließlich der späteren Erweiterungen den Höchstbetrag der Bürgschaft nicht überschreitet, so ausdrücklich der BGH in der eingangs zitierten Entscheidung.
Erscheinungsdatum: 29.01.2010
