
Markus Vogelheim
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CBH mit dem Kopplungsverbot vor dem BGH erfolgreich
Der für das private Bau- und Architektenrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22.07.2010 – VII ZR 144/09 - entschieden, dass Art. 10 § 3 MRVG, der die Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen für unwirksam erklärt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Bereits zum zweiten Mal war CBH mit Prof. Dr. Vorwerk in der gleichen Sache wegen der Verfassungsmäßigkeit des Kopplungsverbotes vor dem Bundesgerichtshof erfolgreich:
In der ersten Entscheidung vom 25.09.2008 – VII ZR 174/07 - hatte der Bundesgerichtshof das Kopplungsverbot noch einschränkend ausgelegt und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG Düsseldorf zurück verwiesen.
Das OLG hatte am 25.06.2009 nach erneute Verhandlung entschieden, dass das Kopplungsverbot einem wirksamen Vertrag entgegensteht. Darüber hinaus seien die gegen Art. 10 § 3 MRVG vorgebrachten verfassungsmäßigen Bedenken nicht durchgreifend. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen Urteil des OLG Düsseldorf zurückgewiesen.
Er hat ausgeführt, das Koppelungsverbot verfolge den Zweck, die freie Wahl des Architekten durch den Bauwilligen allein nach Leistungskriterien und das typische Berufsbild des freien Architekten zu schützen sowie den Wettbewerb unter den Architekten zu fördern. Dabei handele es sich um wichtige Gemeinschaftsgüter. Sie rechtfertigten den mit dem Koppelungsverbot verbundenen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der freien Architekten und deren unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen am Bau Beteiligten, so dass auch der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt sei. Ein Eingriff in das Grundrecht des Eigentums, Art. 14 Abs. 1 GG, liege ebenfalls nicht vor.
Bei Fragen zum Kopplungsverbot sprechen Sie uns gerne jederzeit an.
Erscheinungsdatum: 27.07.2010
