Torsten Bork

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Auslegung der Leistungsbeschreibung: Geschuldetes Bausoll oder vergütungspflichtige Zusatzleistungen?

Die Abgrenzung des geschuldeten Bausolls zu vergütungspflichtigen Zusatzleistungen ist im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen von enormer Bedeutung. Das OLG Köln hat zutreffende Hinweise zur diesbezüglichen Auslegung der Leistungsbeschreibung gegeben (Beschluss vom 22.04.2009, Az. 11 U 29/09).

In dem zu entscheidenden Falle verlangte die Klägerin für die händische Ausbildung von Faschen zusätzliche Vergütung. Erstinstanzlich wurde die Klage mit dem Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die Klägerin auf Grund der in der Leistungsbeschreibung ausgeschriebenen unterschiedlichen Stärken von Fassaden- und Faschenputz ohne Weiteres hätte erkennen können, dass an den dadurch bedingten Übergängen Versprünge entstehen würden, die von der Klägerin händisch zu bearbeiten und auszubilden sein würden. Auch mit der gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegten Berufung hat die Klägerin vor dem OLG Köln keinen Erfolg.

Das OLG Köln legt schulbuchmäßig anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Inhalt der Leistungsbeschreibung aus. Zunächst wird klargestellt, dass für den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Leistungsbeschreibung das gesamte Vertragswerk zu Grunde zu legen ist. Haben die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart, so haben sie auf Grund der Verweisung in § 1 Nr. 1 VOB/B auch zwingend die ATV als Vertragsinhalt vereinbart. Auch diese sind folglich bei der Auslegung des tatsächlich vereinbarten Leistungssolls zu berücksichtigen. Danach sind besondere Leistungen im Sinne des Abschnitts 4 der ATV grundsätzlich geeignet zusätzliche Vergütungsansprüche auszulösen. Dies sei jedoch nicht stets der Fall, sondern nur dann, wenn die Auslegung der (übrigen) Leistungsbeschreibung ergebe,  dass diese Leistung nicht von der Leistungsbeschreibung umfasst ist. Für die Klägerin als Fachunternehmen war jedoch bereits durch die ausgeschriebenen unterschiedlichen Stärken von Fassaden- und Faschenputz ohne Weiteres erkennbar, dass am Übergang von Fassadenputz zu den Faschen Versprünge entstehen würden, die per Handarbeit auszubilden waren. Dementsprechend ist eben jene händische Ausbildung der Faschen für den Leistungserfolg zwingend erforderlich und ungeachtet anderslautender Bestimmungen der ATV als vertraglich geschuldetes Bausoll zu qualifizieren.

Fazit: Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass sämtlich in Abschnitt 4 der ATV aufgeführten besonderen Leistungen Mehrvergütungsansprüche auslösen. Auftraggebern ist vielmehr anzuraten, bei auf den jeweiligen Abschnitt 4 der ATV gegründeten Nachträgen die geltend gemachten Mehrvergütungsansprüche kritisch zu hinterfragen. Insbesondere ist der gesamte Leistungsbeschrieb dahin gehend zu überprüfen, ob sich hieraus ergibt, dass Arbeiten nach Abschnitt 4 der jeweiligen ATV zwingend zum Erreichen des Leistungserfolgs erforderlich waren und dies auch durch entsprechende Gestaltung der Leistungsbeschreibung vom Auftragnehmer erkennbar war. In diesem Fall sollte der Auftraggeber vergütungsrechtliche Auseinandersetzungen nicht scheuen.

Erscheinungsdatum: 29.01.2010