Factoring und Finanzierungsleasing ab 2009 erlaubnispflichtig
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat darauf hingewiesen, dass mit dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 Factoring und Finanzierungsleasing als Finanzdienstleistungen qualifiziert worden sind.
Mit der Qualifizierung als Finanzdienstleistung unterliegt die Ausübung dieser Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2009 der Beaufsichtigung durch die BaFin.
Zuvörderst sind der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring) gemäß § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 9 KWG sowie der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber (Finanzierungsleasing) und die Verwaltung von Objektgesellschaften gemäß § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 10 KWG der Erlaubnispflicht nach Maßgabe des § 32 Abs. 1 KWG unterworfen. Für bereits tätige Unternehmen besteht gemäß § 64j Abs.2 KWG die Möglichkeit einer Erlaubnisfiktion, wenn der BaFin innerhalb einer Übergangsfrist Anzeige erstattet wird. Kreditinstitute sind von der Anzeigepflicht befreit.
Merkblatt der BaFin
Die BaFin hat hierzu ein Merkblatt veröffentlicht, das die Ausnahmetatbestände und die Voraussetzungen für die Erlaubnisfiktion im Einzelnen erläutert.
Danach gilt die Erlaubnis für das Factoring und das Finanzierungsleasing ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Jahressteuergesetzes 2009 als erteilt, wenn die Unternehmen bis zum 31. Januar 2009 anzeigen, dass sie diese Tätigkeiten ausüben. Für Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mindestens zwei der drei in § 267 Abs. 1 HGB genannten Größenkriterien nicht überschreiten, gilt eine verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2009.
Anzeige nach § 64j Abs. 2 KWG
Welche Angabe die Anzeige nach § 64j Abs. 2 KWG enthalten muss, ergibt sich aus dem Merkblatt (z. B. Jahresabschluss, Handelsregisterauszug, Gewerbeanzeige). Sie ist unter Verwendung des „BaFin-Formblatts zur Anzeige gemäß § 64j Abs. 2 KWG“ mit den beizufügenden Unterlagen doppelt auszufertigen. Die Unterlagen sind zumindest einmal im Original und einmal in Kopie beizufügen.
Eine Ausfertigung mit den beizufügenden Unterlagen ist einzureichen bei der BaFin in Bonn (Gruppe Geldwäscheprävention), eine weitere bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank.
Erscheinungsdatum: 28.01.2009
