Paul H. Assies

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BGH: Verjährungsfrist bei Verträgen mit Unternehmen ohne KWG-Erlaubnis

Schadensersatzansprüche gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG tätig ist, unterliegen nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 37a WpHG. Ein Unternehmen, das sich auf § 37a WpHG beruft, trägt die Beweislast dafür, dass es Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist und nicht unter die Ausnahmeregelung des § 2a WpHG fällt.

Der Bundesgerichtshof hatte über Schadensersatzansprüche gegen eine rechtlich verselbstständigte Vertriebsorganisation eines Versicherungskonzerns zu entscheiden, die Vermögensanlagen aller Art vermittelt und vertreibt. Beruft sich diese auf die kurze Verjährung des § 37a WpHG, muss sie beweisen, dass sie ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist. Sie muss zu einer vorliegenden Erlaubnis gem. § 32 KWG vortragen. Der Anleger muss nicht darlegen und beweisen, dass ein Ausnahmetatbestand gem. § 2a WpHG vorliegt. Hat die Vertriebsorganisation Tätigkeiten ohne die Erlaubnis nach § 32 KWG erbracht, ist § 37a WpHG nicht einschlägig, es gilt die Regelverjährung nach BGB.

BGH, Urteil vom 19.Januar 2006 - III ZR 105/05

Erscheinungsdatum: 13.03.2006