Neuregelung der Anforderungen zu Brandschutz und Rettungswegen mit Inkrafttreten der „neuen“ BauO NRW ab 01.01.2019 rechtsverbindlich

Nachdem die „neue“ Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen ab dem 01.01.2019 vollständig in Kraft getreten ist, sind auch die Neuregelungen zum Brandschutz rechtsverbindlich geworden. Neben den Neuregelungen, die das Bauen mit Holz erleichtern sollen, sind auch die Anforderungen zu Rettungswegen, insbesondere zum zweiten Rettungsweg, im Vergleich zur vormaligen Rechtslage modifiziert worden.

Besonders hervorzuheben ist die Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauO NRW, wonach notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum als Außentreppen zulässig sind, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann. Für Bauherren ist diese Regelung im Vergleich zur vorherigen Rechtslage vorteilhaft, da in den Fällen, in denen der zweite Rettungsweg nicht über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbaren Stelle geführt werden kann und auch kein Sicherheitstreppenraum errichtet werden soll, eine weitere notwendige Treppe errichtet werden kann, die jedoch nicht zwingend in einem notwendigen Treppenraum liegen muss. Die Beratungspraxis hat gezeigt, dass Bauaufsichtsbehörden oftmals mit dem schlichten Verweis auf den Gesetzeswortlaut gefordert haben, dass, wenn der zweite Rettungsweg baulich hergestellt wird, es sich dann um eine notwendige Treppe handelt, die zwingend innerhalb eines eigenen notwendigen Treppenraums zu liegen habe. Durch die Neuregelung ist nunmehr klargestellt, dass in diesen Fällen nicht zwingend ein notwendiger Treppenraum erforderlich ist.

Eine weitere Erleichterung enthält § 33 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW, wonach ein zweiter Rettungsweg nicht erforderlich ist für zu ebener Erde liegende Räume, die einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben, der von jeder Stelle des Raumes in höchstens 15 m Entfernung erreichbar ist. Diese Neuregelung kommt insbesondere kleinen Ladenlokalen zugute, die oftmals im vorhandenen Bestand lediglich über einen Ausgang verfügen.

Ferner wurde in der „neuen“ BauO NRW die vielfach praktizierte Regelung zu Rettungswegen von Maisonette-Wohnungen erstmals kodifiziert. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauO NRW sind notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum zulässig für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann. Somit kann bei Maisonette-Wohnungen in der oberen Ebene der erste Rettungsweg über eine offene Treppe zur darunterliegenden Ebene und der zweite Rettungsweg über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle geführt werden.

Damit ist im Ergebnis festzustellen, dass jedenfalls in den drei vorgenannten. Fallkonstellationen die „neue“ BauO NRW teils durch Erleichterungen, teils durch Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit die Erlangung von Baugenehmigungen vereinfachen wird.

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René Scheurell

René Scheurell

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