Oberverwaltungsgericht NRW entscheidet zu Anforderungen an die Aufschlagrichtung der Türen von Notausgängen in Arbeitsstätten

Mit Beschluss vom 17.01.2018 (Az.: 8 A 1648/16) hat das OVG NRW den Antrag auf Zulassung der Berufung einer Klägerin abgelehnt, die sich gegen eine Ordnungsverfügung gewandt hat, mit der ihr aufgegeben wurde, die Türaufschlagrichtung in ihrem Objekt so zu ändern, dass sie in Fluchtrichtung aufschlägt.

Der Fall

Der Klägerin war durch Ordnungsverfügung aufgegeben worden, die Fluchttüren im 4. OG ihres Objektes so zu ändern, dass sie in Fluchtrichtung aufschlagen. Hiergegen wandte sich die Klägerin in 1. Instanz vor dem VG Münster vergeblich. Diese Entscheidung bestätigte das OVG Münster mit dem o.g. Beschluss.

Die Entscheidung

Zur Begründung führte das OVG NRW u.a. aus, dass der Arbeitgeber gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 ArbStättV Vorkehrungen so zu treffen habe, dass sich die Beschäftigten bei Gefahr unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Dieses konkretisiere Nr. 2.3 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs der ArbStättV, wonach Türen von Notausgängen sich nach außen öffnen lassen müssen. Die Vorinstanz habe seine Annahme, dass die vorgenannte Vorgabe immer zu befolgen sei und keiner einzelfallabhängigen Feststellungen bedürfe, auf den Wortlaut der Vorschrift gestützt. Dies entspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem in § 10 Abs. 7 Satz 2 ArbStättV 1975 enthaltenen Gebot, dass sich Türen von Arbeitsstätten im Verlauf von Rettungswegen von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit öffnen lassen.

Ferner weist das OVG NRW darauf hin, dass nach seiner Sicht eine Notausgangstür, die sich nicht in Fluchtrichtung öffnen lasse, immer eine Gefährdung der Beschäftigten bedeute. Diese Annahme leitet das Gericht aus der Überlegung her, dass in Gebäuden jederzeit mit dem Entstehen eines Brandes gerechnet werden müsse. Bei Ausbruch eines Brandes in dem streitbefangenen Gebäude würden den im 4. OG beschäftigten Mitarbeitern und etwaigen Besuchern ein erheblicher Schaden für Leben oder Gesundheit bei Nutzung einer vorschriftswidrig eingebauten Fluchttür drohen.

Im vorliegenden Fall sei aus diesen Gründen auch eine Einzelfallbetrachtung der Gefährdungssituation durch die Behörde nicht erforderlich. Der Arbeitgeber habe jedoch ggf. die Möglichkeit, von den o.g. Anforderungen, die sich aus Nr. 2.3 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs der ArbStättV ergeben, nach § 3a Abs. 3 ArbStättV zu beantragen. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen.

Folgen für die Praxis

Mit dieser Entscheidung hat das OVG NRW klargestellt, dass die Anforderungen, die sich aus der ArbStättV mit Anhang ergeben, zwingend einzuhalten sind. Der Arbeitgeber hat lediglich die Möglichkeit, hiervon eine Ausnahme zu beantragen, deren Erteilung jedoch voraussetzt, dass er nachweisen kann, dass er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen kann. Ferner ist durch diese Entscheidung klargestellt, dass alleine die Tatsache, dass eine Tür eines Notausgangs nicht in Fluchtrichtung aufschlägt, eine Gefahr darstellt, zu deren Beseitigung eine Ordnungsverfügung erlassen werden kann.

Zwar ist Adressat der Anforderungen der ArbStättV der Arbeitgeber, jedoch dürfte dies auch für Bauherren und Architekten von Objekten Auswirkungen haben, in denen Arbeitsstätten untergebracht werden sollen. Zwar werden die Anforderungen des Arbeitsstättenrechts nicht im Baugenehmigungsverfahren geprüft, jedoch wird regelmäßig in Baugenehmigungen darauf hingewiesen, dass der Bauherr die Anforderungen des Arbeitsstättenrechts zu erfüllen habe. Damit ist zu empfehlen, die Anforderungen der ArbStättV bereits bei der Planung und dem Bau von Objekten, in denen Arbeitsstätten untergebracht werden sollen, entsprechend zu berücksichtigen. Sollen aus betrieblichen Gründen, z. B. in Kindergärten, Türen von Notausgängen nicht in Fluchtrichtung aufschlagen, so sollte bereits bei der Planung, spätestens jedoch bei der Realisierung, eine Ausnahme nach § 3a Abs. 3 ArbStättV beantragt werden. Wird eine solche Ausnahme rechtsverbindlich abgelehnt, ist zu empfehlen, die Anforderung der Nr. 2.3 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs der ArbStättV zu beachten.