Neue Vergabegrundsätze für die Kommunen in NRW

Bei kommunalen Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten nach § 25 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) die Vergabegrundsätze, die das Ministerium für Inneres und Kommunales bekannt gibt.

Nach längerer Wartezeit sind zum 15.09.2018 die neuen, überarbeiteten Kommunalen Vergabegrundsätze für das Land NRW in Kraft getreten.

Auch für Gemeinden und Gemeindeverbände sowie deren Einrichtungen gilt bei Dienst- und Lieferaufträgen unterhalb der Schwellenwerte jetzt die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Nachdem bereits im Juni 2018 die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 55 der Landeshaushaltsordnung NRW angepasst worden waren, ist damit die flächendeckende Einführung der UVgO in NRW abgeschlossen.

Daneben sind die folgenden Neuerungen hervorzuheben:

Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem geschätzten Auftragswert von 5.000 Euro (netto) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ab sofort ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag).

Entsprechend dem europäischen Recht und der UVgO wurde der Vorrang der öffentlichen Ausschreibung aufgehoben. Auftraggeber können nun stets zwischen einer öffentlichen Ausschreibung und einer beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb wählen, sofern nicht ausnahmsweise eine andere Verfahrensart gerechtfertigt ist.

In Fällen, in denen der geschätzte Auftragswert 25.000 Euro (netto) nicht überschreitet oder eine beschränkte Ausschreibung bzw. eine Verhandlungsvergabe (jeweils ohne Teilnahmewettbewerb) durchgeführt wird, können die Vergabeverfahren mittels E-Mail abgewickelt werden.

Den vollständigen Runderlasses über die neuen „Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW“ (Kommunale Vergabegrundsätze) des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (304-48.07.01/01-169/18) im Ministerialblatt (MBl. NRW.) vom 11.9.2018 finden Sie hier.