Rheinbrücke Leverkusen kann gebaut werden – Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab.

Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt zwei Klagen abgewiesen, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln für den Ausbau der Bundesautobahn A1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen-West einschließlich des Neubaus der Rheinbrücke Leverkusen richteten (9 A 14.16; 9 A 17.16). Kläger waren eine Umweltvereinigung und ein privater Grundstückseigentümer. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat zur Folge, dass mit dem dringend benötigten Neubau der Rheinbrücke nun zeitnah begonnen werden kann.

Der 4,55 km lange Ausbauabschnitt ist Teil eines in drei Planungsabschnitte gegliederten Projektes, das den Ausbau der A1 zwischen Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen sowie der A3 zwischen Leverkusen-Zentrum und Leverkusen-Opladen vorsieht. Einen Schwerpunkt bildet die Erneuerung der Rheinbrücke. Die bestehende, rund 50 Jahre alte Brücke hat ihre Belastungsgrenze erreicht und ist seit 2014 für den Schwerlastverkehr gesperrt. Mit dem Neubau der Brücke soll die Autobahn von bisher sechs auf acht Fahrstreifen ausgebaut werden. Teile der Autobahn liegen im Bereich der „Altablagerung Dhünnaue“. Dabei handelt es sich um eine ehemalige Deponie, die bis in die 1960er Jahre insbesondere von den Bayer-Werken genutzt wurde. Für die Gründung der Brückenpfeiler sowie die Verlegung und Verbreiterung der Fahrbahnen muss die Deponieabdeckung teilweise geöffnet und Deponiegut ausgekoffert werden. Die Kläger haben im gerichtlichen Verfahren zahlreiche Einwände gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben und ihm eigene planerische Vorstellungen entgegengesetzt.

Die Klagen blieben ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss sich mit den zahlreichen Ergänzungen, die der Beklagte während des Rechtsstreits vorgenommen hat, als rechtmäßig erweist.

Der Vorwurf der Kläger, der Beklagte lege entgegen eigenen Vorgaben bereits jetzt die Planung des östlichen Folgeabschnitts zwingend auf eine Hochstraße fest, hat sich nicht bestätigt. Vielmehr kann der Ausbau nach Osten hin entweder in Hoch- oder Tieflage fortgesetzt werden. Die Unterteilung des Gesamtvorhabens in mehrere Abschnitte war durch den Zeitdruck gerechtfertigt, den die einsturzgefährdete Rheinbrücke auslöst.

Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter festgestellt, dass der Beklagte die Risiken, die mit der Öffnung der Altablagerung verbunden sind, hinreichend ermittelt und beurteilt hat. Bei der Untersuchung der Altablagerung durfte er berücksichtigen, dass diese im Laufe der letzten Jahrzehnte bereits häufig und intensiv erkundet worden ist und sich daher zunächst auf ergänzende Feststellungen beschränke. Weitere vertiefende Untersuchungen sind baubegleitend vorgesehen.

Der von den Klägern entwickelten sogenannten Kombilösung musste der Beklagte nicht den Vorzug vor der Planvariante geben. Die Kombilösung beinhaltet einen Langtunnel zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen sowie eine Ersatzbrücke zum Anschluss der A59 an die linke Rheinseite. Die direkte Verbindung zwischen den Autobahnkreuzen Leverkusen-West und Leverkusen würde allerdings entfallen. Damit verfehlt diese Variante ein wesentliches Kriterium, das der Beklagte für das Ausbauprojekt im Einklang mit den Planungszielen aufgestellt hat. Denn danach müssen alle gegenwärtigen Fahrbeziehungen im Endzustand wieder vorhanden sein, damit es nicht zu Netzverlagerungen kommt. Solche Verlagerungen wären eine notwendige Folge des Wegfalls der Direktverbindung.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes führt dazu, dass mit der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses nunmehr zeitnah begonnen werden kann. Es wird jedoch noch einige Jahre dauern, bis die neue Rheinbrücke Leverkusen für den Fahrbetrieb freigegeben werden kann.