Kommission vereinfacht Vorschriften für öffentliche Investitionen in Häfen, Flughäfen und Kultur sowie in Gebieten in äußerster Randlage

Die Europäische Kommission hat am 17. Mai 2017 eine Novelle der Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) genehmigt, nach denen jetzt auch bestimmte öffentliche Fördermaßnahmen für Häfen, Flughäfen, Kultur und Gebiete in äußerster Randlage der EU nicht mehr vorab von der Kommission geprüft werden müssen. Dies soll öffentliche Investitionen erleichtern, Arbeitsplätze schaffen und Wachstum fördern, ohne den Wettbewerb zu beeinträchtigen.

Die im Jahre 2014 angenommene AGVO bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ganz unterschiedliche Beihilfemaßnahmen ohne vorherige Genehmigung der Kommission durchzuführen. Diese Maßnahmen sind unter den Voraussetzungen der AGVO von der sog. Notifizierungspflicht (Anmeldung der Beihilfenmaßnahme bei der Kommission) freigestellt. Nach Angaben der Kommission werden derzeit rund 95 % der von den Mitgliedstaaten durchgeführten staatlichen Beihilfen (mit jährlichen Ausgaben von insgesamt rund 28 Mrd. EUR) von der AGVO freigestellt. Die Zahl der Beihilfeanmeldungen ist seit 2014 stark zurückgegangen. Im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation beispielsweise werden nur noch halb so viele Beihilfen zur Genehmigung angemeldet.

Mit der Novelle hat die Kommission den Anwendungsbereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung u.a. auf Häfen und Flughäfen ausgeweitet. Danach können öffentliche Investitionen in Regionalflughäfen mit bis zu 3 Millionen Passagieren im Jahr ohne vorherige Kontrolle seitens der Kommission durchgeführt werden. Dies erleichtert öffentliche Investitionen in über 420 Flughäfen in der EU, auf die rund 13 % des Luftverkehrs entfallen.

Zudem können Behörden die Betriebskosten kleiner Flughäfen mit bis zu 200 000 Passagieren pro Jahr decken. Die kleinen Flughäfen machen fast die Hälfte aller Flughäfen in der EU aus, wickeln aber nur 0,75 % des Luftverkehrs ab. Daher sind bei diesen Flughäfen, die einen wichtigen Beitrag zur Anbindung einer Region leisten können, keine beihilfebedingten Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt zu befürchten.

Ferner können die Mitgliedstaaten öffentliche Investitionen von bis zu 150 Mio. EUR in Seehäfen bzw. bis zu 50 Mio. EUR in Binnenhäfen mit voller Rechtssicherheit und ohne vorherige Kontrolle seitens der Kommission tätigen. Auch die Kosten für die Ausbaggerung von Häfen und Zugangswasserstraßen können übernommen werden.

Die Verordnung enthält zudem eine Reihe von Vereinfachungen in anderen Bereichen. Insbesondere wird die Kommission Förderungen für Kulturprojekte (wenn es sich dabei tatsächlich um staatliche Beihilfen handeln sollte, was meist nicht der Fall ist) und Förderungen für multifunktionale Sport- und Freizeitinfrastruktur nur unter die Lupe nehmen, wenn hohe Beihilfen gewährt werden.

Schließlich soll es für die nationalen Behörden einfacher werden, Unternehmen, die in Gebieten in äußerster Randlage der EU tätig sind, einen Ausgleich für die daraus entstehenden Mehrkosten zu gewähren, sodass die Probleme und Besonderheiten dieser Unternehmen (z. B. ihre Abgelegenheit und Abhängigkeit von wenigen Erzeugnissen) besser in den Fördermaßnahmen berücksichtigt werden können.

Die Änderung der AGVO, die im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) angestoßen wurde, soll den Verwaltungsaufwand von Behörden und anderen Interessenträgern verringern. Sie ist Teil der Bemühungen der Kommission, die Beihilfenkontrolle auf größere Fälle zu konzentrieren, die den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt spürbar beeinträchtigen. Zudem ergänzt sie mehrere Maßnahmen, die die Kommission in den vergangenen zwei Jahren zur Modernisierung des Beihilferechts ergriffen hat. Auf diese Weise sollen öffentliche Investitionen weiter erleichtert werden, die Europa seinen gemeinsamen Zielen für Beschäftigung, Wachstum, Klima, Innovation und sozialen Zusammenhalt näher bringen.

Ergänzende Maßnahmen

Ergänzend zur Überarbeitung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung wird in der im Mai 2016 angenommenen Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe präzisiert, welche staatlichen Unterstützungsmaßnahmen nicht unter die EU Beihilfenkontrolle fallen, beispielsweise weil sie den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälschen.

Die Bekanntmachung zeigt auf, wie die Mitgliedstaaten öffentliche Fördermaßnahmen ausgestalten sollten, die ohne vorherige Prüfung durch die Kommission durchgeführt werden können. So wird z. B. bestätigt, dass öffentliche Investitionen in Straßen, Binnenwasserstraßen, Eisenbahninfrastruktur und Wasserversorgungsnetze in der Regel ohne vorherige Prüfung durch die Kommission durchgeführt werden können.

Die Änderungsverordnung zur AGVO tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie kann bereits hier abgerufen werden.