Keine Bindungswirkung eines kommunalen Lärmaktionsplans gegenüber der DB Netz AG

Der VGH Mannheim hat in seinem Urteil vom 25.07.2016 (Az. 10 S 1632/14) entschieden, dass ein Lärmaktionsplan, in dem eine Gemeinde eine gleisbezogene Schallschutzmaßnahme ("Besonders überwachtes Gleis") auf ihrer Gemarkung festgesetzt hat, die DB Netz AG nicht bindet.

Der Fall:

Durch das Gebiet der Stadt Mahlberg (Klägerin) verläuft auf einer Länge von 2,75 km die Rheintalbahn zwischen Karlsruhe und Basel. Die DB Netz AG (Beklagte) ist Betreiberin der Schienenwege im Gemeindegebiet der Klägerin und zu 100 % Tochter der Deutschen Bahn AG (DB AG), an der der Bund sämtliche Anteile hält.

Die Klägerin hatte im Jahr 2012 einen Lärmaktionsplan nach § 47d BImSchG aufgestellt. Da der Schienenverkehr im Stadtgebiet der Klägerin erhebliche Lärmbelästigungen verursacht, wurde im Lärmaktionsplan zur Lärmminderung (u. a.) die Maßnahme „Besonders überwachtes Gleis“ festgesetzt. Nach der Bekanntmachung ihres Lärmaktionsplans wandte sich die Klägerin an die Beklagte und forderte diese auf, die im Lärmaktionsplan festgelegte Maßnahme umzusetzen. Weil die Beklagte die Umsetzung verweigerte, erhob die Stadt eine allgemeine Leistungsklage mit dem Ziel, die Beklagte zur Umsetzung der Maßnahme zu verpflichten. Die Klage war in I. Instanz nicht erfolgreich.

Die Entscheidung:

In dem vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungsverfahren bestätigte der VGH Mannheim das erstinstanzliche Urteil. Zur Begründung führt er aus, eine Bindung durch einen Lärmaktionsplan ergebe sich nach den Vorschriften der § 47d Abs. 6 und § 47 Abs. 6 BImSchG nur für Träger öffentlicher Verwaltung. Die DB Netz AG sei aber als privatrechtlich organisiertes Wirtschaftsunternehmen kein Träger öffentlicher Verwaltung. Daran ändere nichts, dass sich ihre Anteile mittelbar zu 100 % in der Hand des Bundes befänden und dass sie teilweise (auch) Verwaltungsaufgaben erfülle. Zudem sprächen Sinn und Zweck einer effektiven Lärmaktionsplanung und -umsetzung dafür, dass Gemeinden beim Komplex Bahnlärm wegen des möglichen Zusammentreffens mehrerer Betroffener schon bei der Planung selbst wie auch beim Planvollzug ein einheitlicher Ansprechpartner in Form einer Behörde des Bundes zur Verfügung stehe.

Eine unmittelbare Bindungswirkung gegenüber der Beklagten komme dem Lärmaktionsplan im Ergebnis also nicht zu. Die Leistungsklage blieb deshalb erfolglos.

Folgen für die Praxis:

Die Entscheidung enthält zwei Aussagen von besonderer Bedeutung. Zum einen bezweifelt das Gericht nicht, dass einem Lärmaktionsplan jedenfalls verwaltungsinterne Bindungswirkung zukommt. Zum anderen lehnt der VGH Mannheim es ab, den Begriff des „Trägers öffentlicher Verwaltung“ i. S. d. §§ 47d Abs. 6 i. V. m. 47 Abs. 6 BImSchG erweiternd auszulegen. Privatrechtlich organisierte Unternehmen können demnach grundsätzlich nur dann der Bindungswirkung unterliegen, wenn sie im Einzelfall als Beliehene Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juli 2016 – 10 S 1632/14 – Pressemitteilung