Planfeststellung für die Verlängerung der Bremer Stadtbahn ins niedersächsische Umland aufgehoben

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts hat mit drei Urteilen vom 26. August 2016 den Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 25. März 2013 für die Verlängerung der Bremer Stadtbahnlinie 8 in die niedersächsischen Umlandgemeinden Stuhr und Weyhe aufgehoben (Az: 7 KS 33/13, 7 KS 41/13 und 7 KS 42/13).

Der Fall

Gegenstand des Vorhabens ist der Aus- und Umbau der Bahnanlagen der Bremen-Thedinghauser-Eisenbahn mit dem Ziel einer Verlängerung der Bremer Stadtbahnlinie 8 von der niedersächsischen Landesgrenze in die angrenzenden Gemeinden Stuhr und Weyhe. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 25.03.2013 sieht vor, die bestehenden Gleisanlagen, auf denen derzeit regelmäßig nur noch ein Güterzug pro Tag sowie gelegentlich eine Museumsbahn („Pingelheini“) verkehren, für den Straßenbahnbetrieb umzugestalten und zu elektrifizieren. Damit soll den Straßenbahnfahrzeugen der Bremer Verkehrsbetriebe die Nutzung der Trasse auf einem 9,2 km langen Streckenabschnitt in Niedersachsen ermöglicht werden.

Geplant ist die Einrichtung von insgesamt zwölf Haltepunkten. Drei bestehende Bahnhöfe sollen umgebaut, ein Bahnhof neu errichtet, zwei Bahnhöfe zurückgebaut und sechs weitere Haltepunkte neu angelegt werden. Hinzu kommen Fahrradabstellflächen sowie Fußwege zur Erschließung der Bahnsteige und Nebenanlagen. Die Bundesstraße B 6 und zwei Gemeindestraßen werden überführt.

Die Kosten der gesamten Maßnahme werden mit rd. 90 Millionen Euro veranschlagt, die Bund (60 %), Länder und Kommunen gemeinsam tragen.

Die Entscheidung

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat den Planfeststellungsbeschluss auf die Klagen von Anwohnern der Trasse sowie eines Gewerbetreibenden, der die verkehrliche Anbindung seines Gewerbegrundstücks im Hinblick auf den künftigen Bahnverkehr beanstandet, im Wesentlichen aus zwei Gründen aufgehoben:

Der Planfeststellungsbeschluss sei bereits auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage gestützt. Einschlägig sei nicht § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, sondern die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (§ 28 PBefG). Maßgebend sei, dass das Vorhaben allein dem Bedarf einer Straßenbahnlinie diene, die dem Rechtsregime des Personenbeförderungsrechts unterliege. Die Tatsache, dass es auf einer vorhandenen Eisenbahntrasse realisiert werden solle, ändere an dieser Einschätzung nichts.

Darüber hinaus sei der Planfeststellungsbeschluss fehlerhaft, weil die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei. Auch dieser Mangel führe zur Aufhebung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses.

Fazit

Das Gericht stellt heraus, dass es bei der Frage der Rechtsgrundlage auf die Einordnung des Vorhabens selbst und nicht auf das genutzte Schienennetz ankommt. Gerade eine fehlende/fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung führt häufig zur Fehlerhaftigkeit von Planfeststellungsbeschlüssen.

Rechtsanwalt Thorsten Guder
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