Kommission veröffentlicht Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe

Die Europäische Kommission hat am 19.07.2016 ihre lang erwartete Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinnes des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in deutscher Sprache veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung schließt die Kommission den letzten Teil ihrer 2012 eingeleiteten Initiative zur Modernisierung des Beihilferechts ab. In Ihrer Bekanntmachung fasst die Kommission die Rechtsprechung der europäischen Gerichte und ihre eigene Beschlusspraxis systematisch zusammen, um Behörden und Unternehmen eine unproblematische Prüfung beihilferelevanter Maßnahmen zu ermöglichen.

Maßgeblicher Inhalt der Bekanntmachung

Anhand der ergangenen maßgeblichen Rechtsprechung der europäischen Gerichte und der Entscheidungspraxis der Kommission erläutert letztere die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Art. 107 Abs. 1 AEUV und ermöglicht somit eine einfachere Anwendung des EU-Beihilferechts.

Darüber hinaus enthält die Bekanntmachung auch einige spezifische Erläuterungen zur öffentlichen Finanzierung von wirtschaftlich genutzter Infrastruktur. Hierzu fühlte sich die Kommission veranlasst, da es in diesem Bereich in der jüngeren Vergangenheit vermehrt Probleme bei der Anwendung der EU-Beihilferegelungen gekommen ist. Die Kommission weist besonders darauf hin, dass es bei Infrastrukturvorhaben in aller Regel viele Beteiligte auf verschiedenen Wertschöpfungsebenen gibt (insb. Träger/Eigentümer, Betreiber, Endnutzer), welche als Empfänger staatlicher Beihilfen in Betracht kommen. So könne eine Beihilfe für den Betreiber und die Nutzer einer mit Hilfe staatlicher Beihilfen gebauten Infrastruktur ausgeschlossen werden, wenn diese einen marktüblichen Preis zahlen. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass selbst bei beihilfekonform staatlich geförderten Infrastrukturprojekten auf nachgelagerten Märkten Wettbewerbsverzerrungen auftreten, die ihrerseits beihilferechtliche Relevanz entfalten können.

Letztlich ist hervorzuheben, dass die Bekanntmachung auch einige Bekanntmachungen und Mitteilungen der Kommission ersetzt, wie zum Beispiel die so genannte „Grundstücksmitteilung“ (ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3).

Relevanz für die Praxis

Auch wenn es sich bei dem Begriff der „staatlichen Beihilfe“ um ein objektives Tatbestandsmerkmal des Art. 107 Abs. 1 AEUV handelt, der in letzter Konsequenz nicht von der Kommission sondern durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgelegt wird, hat die Bekanntmachung erhebliche praktische Bedeutung, da sich die künftige Beschlusspraxis der Kommission an der dort vorgenommenen Interpretation messen lassen muss.

Autor:
Rechtsanwalt Martin Busch
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