Brandschutz-Tagung 2016 der Ingenieurakademie West e. V. in Düsseldorf – CBH zu aktuellen Entwicklungen im Brandschutzrecht

Hauptbrandmeister und CBH-Rechtsanwalt René Scheurell erörtert mit den Referenten und Teilnehmern der 15. Brandschutz-Tagung der Ingenieurakademie West e. V. die aktuelle Entwicklung im Brandschutzrecht. Ein besonderes Schwerpunktthema war die im Gesetzgebungsverfahren befindliche neue BauO NRW und die Entwicklungen zur SBauVO.

Nach Aussage von Herrn MR Dipl.-Ing. Jost Rübel (Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW) kann damit gerechnet werden, dass die neue BauO NRW noch im Jahre 2016 verabschiedet wird. Kernpunkte hierbei sind unter anderem die Einführung von Gebäudeklassen sowie der Feuerwiderstandsfähigkeitsklasse hochfeuerhemmend, die den umfangreicheren Einsatz des Baustoffs Holz ermöglicht. Außerhalb des Brandschutzrechts ist das überragende Thema der neuen Bauordnung die Barrierefreiheit baulicher Anlagen. Diesbezüglich wird es zu erheblichen Verschärfungen und höheren Anforderungen sowohl für Wohngebäude als auch für öffentlich zugängliche bauliche Anlagen kommen. Nach dem aktuellen Referentenentwurf müssen bei Gebäuden, die über mehr als zwei Wohnungen verfügen, die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei nutzbar sein. Nach der aktuell geltenden BauO NRW müssen diese Wohnungen nur barrierefrei erreichbar sein und in diesen Wohnungen müssen nur bestimmte Räume mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Darüber hinaus müssen in Gebäuden, in denen gemäß der neuen Bauordnung Aufzüge vorgeschrieben sind, alle Wohnungen barrierefrei sei. Ferner müssen von den barrierefreien Wohnungen in Gebäuden mit mehr als sechs Wohnungen eine und in Gebäuden mit mehr als 15 Wohnungen zwei Wohnungen uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Insbesondere aufgrund letzterer Regelung ist für Bauherren, die Gebäude mit mehr als 15 Wohnungen errichten wollen, mit einer erheblichen Baukostensteigerung zu rechnen, da diese Wohnungen insgesamt uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen. Darüber hinaus ist die Nachfrage nach solchen Wohnungen oftmals sehr gering, so dass sich hier auch Vermarktungsprobleme abzeichnen.

Ein interessanter Beitrag beschäftigte sich mit der Bewertung von Brandlasten in Rettungswegen. Dipl.-Ing. Andreas Plum (BFT Cognos) erläuterte, dass und unter welchen Voraussetzungen es vertretbar ist, im Einzelfall Brandlasten in Rettungswegen zuzulassen. Der Beitrag bot Anlass, auch für konservative Brandschützer über das „No go“ von Brandlasten in Rettungswegen nachzudenken. Die Herausforderung besteht darin, die Nutzungserfordernisse moderner baulicher Anlagen mit dem geforderten Schutzniveau in Einklang zu bringen. Es kann der Sicherheit zuträglicher sein, genau definierte Brandlasten bei exakt vorgeschriebenen Rahmenbedingungen in Rettungswegen zuzulassen als diese grundsätzlich zu verbieten mit dem Ergebnis, dass im Laufe der Nutzung faktisch ein verbotener „Wildwuchs“ an Brandlasten in Rettungswege eingebracht wird.