Die aktuelle Annahmeverzugsrechtsprechung des BAG

Gerade in den letzten beiden Jahren hat das Bundesarbeitsgericht eine ganze Reihe von Urteilen mit Aussagen zum sog. Annahmeverzug des Arbeitgebers veröffentlicht.

Annahmeverzug liegt vor, wenn der Arbeitnehmer arbeiten möchte, der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch nicht beschäftigen kann oder will. In dieser Konstellation sieht § 615 BGB vor, dass der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen kann und nicht zur Nachleistung der ausgefallenen Arbeit verpflichtet ist.

CBH-Partner Dr. Jörg Laber verschafft in seinem Beitrag in der Zeitschrift „Der Arbeits-Rechtsberater (ArbRB)“ (Heft 5/2016, S. 153 ff.) einen für die Praxis wichtigen Überblick über die sich stetig weiterentwickelnde Rechtsprechung zu dieser Thematik.