BGH: Ressortaufteilung in der Geschäftsführung schützt vor Haftung nicht (immer)

In seinem Urteil vom 6. November 2018 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein schuldhaftes Handeln des einen Geschäftsführers für möglich erachtet, obschon die Pflichtverletzung in das aufgrund einer Geschäftsverteilung bzw. Ressortaufteilung dem weiteren Geschäftsführer zugewiesenen Ressort fiel (BGH, Urteil vom 06.11.2018, Az. II ZR 11/17, Vorinstanzen LG Berlin, KG).

Amtlicher Leitsatz

„Eine Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung setzt eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben auf Grund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung wahrt. Eine diesen Anforderungen genügende Aufgabenzuweisung bedarf nicht zwingend einer schriftlichen Dokumentation (Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443).“

Der vom BGH entschiedene Fall

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall gab es zwei Geschäftsführer der Gesellschaft. Einer der Geschäftsführer war laut einer internen mündlichen Absprache für die wirtschaftlichen und finanziellen Aufgaben zuständig. Der andere Geschäftsführer war laut dieser Absprache rein für die künstlerischen Aufgaben verantwortlich. Es gab sieben- oder vierzehntägig ein Meeting der Geschäftsführer, bei dem „ressortübergreifend“ Informationen zwischen den Geschäftsführern ausgetauscht wurden.

Dem Geschäftsführer, der für das Künstlerische zuständig war, wurde dabei die finanzielle Situation der Gesellschaft bewusst verschwiegen. Im Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter gegenüber dem für das Künstlerische zuständigen Geschäftsführer trotzdem Ansprüche aus § 64 Abs. 2 GmbHG alte Fassung auf Erstattung von Zahlungen, die die GmbH noch getätigt hatte, obschon bereits Insolvenzreife vorgelegen habe, geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage voll, das KG teilweise abgewiesen – jeweils unter Hinweis auf die vereinbarte Ressortaufteilung.

Der BGH hat das Urteil des KG aufgehoben und zurückverwiesen. Die Annahme des KG, dass dem beklagten Geschäftsführer der Entlastungsbeweis gelungen sei, halte rechtlicher Prüfung nicht stand. Gegen den Geschäftsführer streite eine Vermutung eines schuldhaften Handelns. Möchte der Geschäftsführer widerlegen, dass er schuldhaft gehandelt hat, müssten Gründe vorgetragen und erläutert werden, die ihn gehindert haben, die wahre Situation zu erkennen.

Bei der Widerlegung der Vermutung des schuldhaften Handelns, ist zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer (jeder Geschäftsführer!) einer Gesellschaft für eine Organisation sorgen muss, die dem Geschäftsführer zur Wahrnehmung seiner Pflichten die erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht. Maßstab für die Beurteilung eines schuldhaften Handels nach §64 Abs. 2 S. 2 GmbHG alte Fassung (identisch mit der neuen Fassung nach § 64 S. 2 GmbHG alte Fassung) ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns. Die persönliche Verantwortung des Geschäftsführers schließe ein arbeitsteiliges Handeln bzw. eine Ressortverteilung auf der Ebene der Geschäftsführung nicht aus, wenn mehrere Personen als Geschäftsführer bestellt wurden. Für sich genommen entbinde die zulässige Verteilung der Geschäftsführungsaufgaben denjenigen allerdings nicht von seiner eigenen Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte der Gesellschaft. Die Pflicht, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu handeln obliegt allen Geschäftsführern einer Gesellschaft persönlich und kann nicht im Wege der Geschäftsverteilung auf einen einzelnen Geschäftsführer übertragen werden. Soweit es um die Wahrnehmung der nicht übertragbaren Aufgaben geht, wie die Einstandspflicht des Geschäftsführers für die Gesetzmäßigkeit der Unternehmensleitung. Ein strenger Maßstab ist an die Erfüllung der in einem solchen Falle besonders weitgehenden Kontroll- und Überwachungspflichten gegenüber einem Mitgeschäftsführer anzulegen.

Ungeachtet dessen bedürfe es für eine wirksame Geschäftsverteilung bzw. Ressortverteilung auf der Ebene der Geschäftsführung eine klare und deutliche Abgrenzung der Geschäftsführung auf Grund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung. Die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen müsse sichergestellt werden. Die Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers kann die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung nicht tangieren. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Dokumentation hierfür erforderlich ist, muss unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall bestimmt werden.

Mithin ist die Übertragung von den jeweiligen Geschäftsführungsaufgaben nur dann möglich, wenn alle Geschäftsführer einverstanden sind. Zusätzlich müssen die Geschäftsführer sich vergewissern, dass die jeweilige Person fachlich und persönlich geeignet ist, die jeweilige Geschäftsführungsaufgabe zu übernehmen. Grundsätzlich kann man sodann von einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung ausgehen. Allerdings bleibt die Pflicht zur laufenden Unterrichtung der weiteren Geschäftsführer über die wesentlichen Angelegenheiten der Gesellschaft unberührt. Entsprechend können die übrigen Geschäftsführer in einem solchen Fall annehmen, von dem nach der Geschäftsverteilung bzw. Ressortverteilung zuständigen Geschäftsführer zuverlässig und rechtzeitig diejenigen Informationen zu erhalten, die für die Wahrnehmung der jedem Geschäftsführer persönlich obliegenden Aufgabe erforderlich sind. Gleichwohl entbindet die Geschäftsverteilung bzw. Ressortaufteilung den Geschäftsführer nicht von seiner Pflicht zur sorgfältigen Geschäftsführung, denn diese Aufgabe ist nicht delegierbar.

Vorliegend sei der Entlastungsbeweis entgegen der Annahme des KG nicht gelungen, sodass ein schuldhaftes Handeln des Geschäftsführers, der nach der Ressortaufteilung nicht für die Finanzen zuständig war, zu vermuten sei.

Konsequenzen für die Praxis

Der BGH stellt mit begrüßenswerter Klarheit fest, dass eine Geschäftsverteilung bzw. Ressortaufteilung nicht schriftlich erfolgen muss (entgegen des BFH). Auch wenn die Schriftlichkeit zur Klarstellung dient und im Streitfall bei einer rein mündlichen Absprache ein Beweisrisiko besteht, ist die Schriftlichkeit damit nach Auffassung des BGH kein zwingendes Erfordernis. Eine bloß faktische oder stillschweigend vorgenommene Aufteilung kann durch eine tatsächliche Handhabung zu einer den oben beschriebenen Anforderungen („klar und eindeutig“) genügenden Aufgabenzuweisung erstarken.

Allerdings entbindet auch das nicht – dies zeigt die Entscheidung ebenso klar – von der Pflicht, sich trotz Ressortverteilung regelmäßig auch selbst darüber zu vergewissern, dass etwaige weitere Geschäftsführer ihre Ressorts ordnungsgemäß führen.

Für die Praxis ist zudem und unbedingt zu einer schriftlichen Fixierung der Geschäftsaufteilung / Ressortaufteilung zu raten, um gar nicht erst in die beschriebenen Beweisschwierigkeiten zu geraten. Nur so kann man zudem auch zugleich den Anforderungen des BFH genüge tun.

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Doris Deucker

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Dr. Anna Fischbach

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