Der BREXIT steht vor der Tür – es besteht Handlungsbedarf!

Wenn man jüngsten Presseveröffentlichungen zum Thema BREXIT Glauben schenkt, besteht ein erhebliches Risiko dafür, dass in knapp sieben Monaten ein sogenannter „harter BRREXIT“ erfolgt. So wird gemeinhin das Szenario bezeichnet, in welchem Großbritannien ohne ein ausgehandeltes Übergangs- bzw. Folgeabkommen mit der EU, gewissermaßen „von heute auf morgen“ und ungeregelt aus der Europäischen Union austritt. Das kann für Unternehmer drastische Konsequenzen haben!

Hintergrund

Am 29. März 2017 hat Großbritannien schriftlich gegenüber dem Europäischen Rat erklärt, den Austrittsprozess gem. Art. 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) einzuleiten. Nach der vertraglich vorgesehenen zweijährigen Verhandlungsperiode des Art. 50 Abs. 3 EUV ist daher – solange sich die Parteien nicht noch anderweitig auf eine bislang im Vertrag nicht vorgesehene weitere Übergangsperiode einigen – mit einem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union (EU) für Ende März 2019 zu rechnen. Finden Großbritannien und die EU bis dahin keinen gemeinsamen Rahmen für das künftige Verhältnis zueinander, gelten jedenfalls die Verträge der EU nicht mehr und Großbritannien ist wie ein sonstiger Drittstaat zu behandeln.

Konsequenzen eines „harten BREXIT“

Mit einem „harten BREXIT“ gingen ganz erhebliche Auswirkungen auf den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie die Personenfreizügigkeit zwischen der EU und Großbritannien einher, deren konkrete Ausmaße derzeit wohl noch nicht abschließend übersehen werden können. Gerechnet wird aber beispielsweise mit chaotischen Zuständen an den Grenzen zu Großbritannien und aus Großbritannien heraus und kilometerlangen PKW- und LKW-Staus, weil ohne Vereinbarung mit der EU wieder sofort Grenz- und Zollkontrollen stattfinden müssten. Auch die Auswirkungen auf den Finanzdienstleistungssektor dürften erheblich sein, jedenfalls sobald englische Finanzinstitute ohne Niederlassung in der übrigen EU beteiligt sind.

Über die möglichen gesellschaftsrechtlichen Folgen eines „harten BREXIT“ haben wir zudem bereits hier und hier berichtet.

Handlungsbedarf

Aufgrund der sich nunmehr als tatsächlich realistische Möglichkeit abzeichnenden Variante eines „harten BREXIT“ sollten insbesondere Unternehmen, die mit Partnern aus Großbritannien in Geschäftsbeziehungen stehen, tatsächlich beginnen, Notfallpläne für dieses Szenario vorzubereiten.

Gesellschaftern von Gesellschaften mit englischer Rechtsform, die in Deutschland respektive der restlichen EU aktiv sind, sollten sich rechtzeitig beraten lassen, ob die weitere Benutzung der englischen Rechtsform tatsächlich sinnvoll und ohne Friktionen möglich bleibt. Wir nehmen in diesem Zusammenhang nochmals Bezug auf unseren Beitrag aus April 2017. Erst vor kurzer Zeit hat der Bundesgerichtshof – seiner ständigen Rechtsprechung zu dieser Thematik folgend – nochmals bestätigt, dass eine Gesellschaft, die in einem Drittstaat gegründet wurde, der weder der Europäischen Union noch dem europäischen Wirtschaftsraum angehört und auch nicht aufgrund von Verträgen hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit gleichgestellt ist, sich rechtlich allein nach den allgemeinen Regeln des deutschen internationalen Privatrechts beurteilen lassen muss. Diesen Regeln zufolge ist für die Rechtsfähigkeit dieser Gesellschaft das Recht des Staates maßgeblich, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat. Mit anderen Worten: Für Fälle ohne EU-Bezug folgt der BGH nach wie vor der sog. „Sitztheorie“. Für Gesellschaften englischer Rechtsform nach einem „harten BREXIT“, also insbesondere einem Austreten Großbritanniens ohne ein Abkommen über die Fortgeltung der Niederlassungsfreiheit solcher Gesellschaften, bedeutet das in der Konsequenz, dass sich die betreffende Gesellschaft – sofern sie einen Verwaltungssitz in Deutschland hat – „wie eine deutsche Gesellschaft“ behandeln lassen muss. In den Worten des BGH:

„Um als Gesellschaft mit beschränkter Haftung rechtsfähig zu sein, hätte die Betroffene im deutschen Handelsregister eingetragen sein müssen (Nachweise). Je nach Ausgestaltung der gesellschaftlichen Organisationsverhältnisse kann eine in einem Drittstaat gegründete Gesellschaft mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland auch ohne Eintragung im deutschen Handelsregister als rechtsfähige Personengesellschaft, im Fall des Betriebs eines Handelsgewerbes typischerweise als offene Handelsgesellschaft, oder ohne einen solchen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu behandeln sein.“

Gesellschaften mit englischer Rechtsform sind als solche nicht im deutschen Handelsregister eingetragen. Damit droht der Gesellschaft zwar nicht der Entzug der rechtlichen Existenz – aber: Im Ergebnis droht den Gesellschaftern eine unbeschränkte persönliche Haftung mit dem gesamten Privatvermögen für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Und dies ganz unabhängig davon, dass die Haftung nach dem Recht des Gründungsstaates (im Beispiel also etwa Großbritannien) auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt gewesen wäre!

Wir können daher nur unsere Empfehlung wiederholen, bei bestehenden Geschäftsbeziehungen nach Großbritannien oder dem Einsatz von Gesellschaften mit englischer Rechtsform in Deutschland (oder der übrigen EU), Vorkehrungen für den Fall eines „harten BREXIT“ zu erarbeiten. Wir stehen Ihnen dabei gerne als „Sparringspartner“ und Berater zur Seite. Sprechen Sie uns gerne an!