BGH entscheidet: Hinweis auf Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen auch bei deren Fehlen unbeachtlich

„Widerrufsformulierung ‚Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen‘ wirksam.“

Ausgangslage

Von Klägern wurde in der forensischen Praxis derzeit vielfach mit Verweis auf ein Urteil des Landgerichts Aurich vom 27.04.2017, Az. 1 O 806/18, moniert, dass der in der Widerrufsinformation aufgenommene Hinweis auf die Pflicht zur Erstattung öffentlicher Aufwendungen die verwendete Widerrufsinformation der Bank missverständlich und damit unrichtig mache, wenn im Einzelfall solche Aufwendungen seitens der Bank nicht erbracht wurden.

BGH bestätigt obergerichtliche Rechtsprechung

Mit dem Beschluss vom 24.04.2018, Az. XI ZR 573/17, hat der Bundesgerichtshof nunmehr zu dieser Thematik Stellung bezogen und klargestellt, dass die Widerrufsinformation nicht dadurch unwirksam werde, wenn Aufwendungen seitens der Bank tatsächlich nicht erbracht werden.

Praxisfolgen

Der bestätigende Beschluss des BGH ist zu begrüßen. Dies schon allein deshalb, weil der Hinweis der Banken auf die Pflicht zur Erstattung öffentlicher Aufwendungen letztlich nur den gesetzlichen Inhalt des § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB a. F. wiedergibt. Hierin kann aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Belehrungsfehler liegen (BGH, Urteil v. 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15), da die Bank lediglich über das informiert, was sich aus dem Gesetz ohnehin ergibt. Die Bank muss schließlich nicht deutlicher sein als der Gesetzgeber selbst. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist aber regelmäßig auch noch nicht sicher absehbar, ob Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen nicht noch im Nachgang des Vertragsschlusses erbracht werden müssen. Insoweit kann und muss sich der eingefügte Passus des Gestaltungshinweises auch auf zukunftsbezogene oder prognostische Aufwendungen beziehen.