Ein Geschäftsführer ist kein Vorstand

Der BGH hat mit Urteil vom 8. November 2016 (Az. II ZR 304/15) zu der Frage Stellung genommen, ob für die Befugnis zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung in der GmbH die Eintragung des Geschäftsführers im Handelsregister genügt.

Der Fall

Der Kläger hat die Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung angegriffen, auf der er als Geschäftsführer abberufen worden war. Zu der Gesellschafterversammlung hatte der Beklagte als im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer eingeladen, der zuvor auf einer vom Kläger einberufenen Gesellschafterversammlung selbst abberufen worden war; die Abberufung war aber nicht im Handelsregister eingetragen worden. Kläger und Beklagter waren zugleich Gesellschafter der GmbH. Der Versuch des Beklagten, die Beschlüsse zu seiner Abberufung anzugreifen, war erfolglos geblieben.

Die Entscheidung

Wie zuvor das Oberlandesgericht Köln sieht auch der BGH die Klage als begründet an. Dabei hat der BGH zwei Ausgangspunkte: Die Gesellschafterversammlung wird nach § 49 Abs. 1 GmbHG durch die Geschäftsführer einberufen. Fehlt dem Einberufenden die Befugnis zur Einberufung der Gesellschafterversammlung, führt dies zur Unwirksamkeit der Einladung und Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse, § 241 Nr. 1 AktG analog.

Nach Auffassung des BGH konnte sich der Beklagte nicht auf die Regelung in § 49 Abs. 1 GmbHG berufen, weil seine Klage gegen seine Abberufung keinen Erfolg hatte. Die Ein- und Austragung im Handelsregister ist nur deklaratorisch. Auf eine analoge Anwendung von § 121 Abs. 2 Satz 1 AktG, wonach der im Handelsregister eingetragene Vorstand zur Einberufung der Hauptversammlung befugt ist, wollte sich der BGH nicht einlassen. Er ist der Auffassung, dass die unterschiedliche Interessenlage bei AG und GmbH eine solche Analogie nicht zulasse. Dabei stellte das Gericht wesentlich auf formale Gesichtspunkte ab, so auf die Anonymität der Aktionäre im Gegensatz zu namentlich bekannten Gesellschaftern in der GmbH und die Einladung in Schriftform bei der GmbH anstelle der Bekanntmachung in der AG.

Der BGH hat damit eine Unsicherheit beseitigt, die man in der Praxis wegen der weitreichenden Bedeutung, Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse, unbedingt beachten sollte.