Karenzentschädigung – Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Die Aussage des Arbeitnehmers, er fühle sich nicht mehr an das mit dem Arbeitgeber vereinbarte Wettbewerbsverbot gebunden, führt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzung zu einem Rücktritt vom Wettbewerbsverbot mit der Folge, dass der Arbeitgeber die Karenzentschädigung nicht weiter bezahlen muss.

Der Fall

Der klagende Arbeitnehmer war beim beklagten Arbeitgeber als „Beauftragter technische Leitung“ beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien war für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart worden. Hierfür sollte der Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung i. H. v. 50 % der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge erhalten. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Eigenkündigung des Arbeitnehmers zum 31. Januar 2016. Mit E-Mail vom 1. März 2016 forderte der klagende Arbeitnehmer seinen ehemaligen Arbeitgeber unter Fristsetzung bis zum 4. März 2016 vergeblich zur Zahlung der Karenzentschädigung für den Monat Februar 2016 auf. Am 8. März 2016 übermittelte der Kläger an den beklagten Ex-Arbeitgeber eine weitere E-Mail, in welcher er diesem mitteilte, dass er sich

„ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.“

Mit seiner Klage machte der frühere Arbeitnehmer die Zahlung einer Karenzentschädigung nebst Zinsen für drei Monate geltend. Er vertrat die Auffassung, sich nicht einseitig vom Wettbewerbsverbot losgesagt zu haben. Die Erklärung in der E-Mail vom 8. März 2016 sei lediglich eine Trotzreaktion gewesen. Der beklagte Ex-Arbeitgeber meinte, durch die E-Mail vom 8. März 2016 habe der Kläger wirksam seinen Rücktritt erklärt. Das Arbeitsgericht hat der Klage vollständig stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Arbeitgebers hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg das Urteil teilweise abgeändert und einen Anspruch auf Karenzentschädigung nur für die Zeit vom 1. Februar bis zum 8. März 2016 zugesprochen.

Die Entscheidung des BAG

Die Revision des ehemaligen Arbeitnehmers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts hatte vor dem 10. Senat keinen Erfolg. Da es sich beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um einen gegenseitigen Vertrag handele, seien die allgemeinen Bestimmungen über den Rücktritt (§§ 323 ff. BGB) anzuwenden, so das BAG. Die Karenzentschädigung sei Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringe eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, könne die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Rücktritt habe sodann die Wirkung, dass die wechselseitigen Pflichten für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung entfallen. Da der ehemalige Arbeitnehmer die vereinbarte Karenzentschädigung nicht gezahlt habe, sei der Kläger zum Rücktritt berechtigt gewesen. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe mit seiner E-Mail vom 8. März 2016 wirksam den Rücktritt vom Wettbewerbsverbot erklärt, war damit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: BAG v. 31.01.2018 – 10 AZR 392/17