Zulässigkeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach Heimarbeitsverhältnis

Ein Arbeitsvertrag kann auch dann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren kalendermäßig befristet werden, wenn zwischen den Parteien zuvor ein Heimarbeitsverhältnis bestanden hat (BAG 24.08.2016 – 7 AZR 342/14)

Der Fall

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer Befristung. Die Beklagte vertrieb Modeschmuck. Die Klägerin war zunächst als Heimarbeiterin nach § 2 Abs. 1 HAG für die Beklagte von Juni 2009 bis August 2010 tätig. Die Grundlage der Zusammenarbeit bildete ein befristeter schriftlicher Vertrag, welcher ausdrücklich als „Arbeitsvertrag“ bezeichnet war und auf § 14 TzBfG verwies.

Im Jahr 2010 schlossen die Parteien einen befristeten Anstellungsvertrag, welcher ausdrücklich die vorgenannten Verträge ersetzte. Die Klägerin setzte in diesem Arbeitsverhältnis ab dem 1. September 2010 ihre bis dato im Heimarbeitsverhältnis durchgeführten Tätigkeiten im Betrieb der Beklagten fort. Vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ihr keine Übernahme in ein unbefristetes Heimarbeitsverhältnis zusichern könne.

Die Klägerin reichte im Anschluss fristgerecht eine Befristungskontrollklage beim zuständigen Arbeitsgericht ein. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses aus dem Jahre 2011 gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 S.2 TzBfG verstoße, da ein Heimarbeitnehmer ebenso wie ein Arbeitnehmer schutzbedürftig sei. Die Beklagte ist dieser Rechtsansicht der Klägerin entgegengetreten.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision vor dem Bundesarbeitsgericht verfolgte die Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel, die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses, weiter.

Die Entscheidung

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der 7. Senat des BAG entschied, dass die Befristung zulässig sei und schloss sich somit den Vorinstanzen an.

Eine kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes grundsätzlich bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig und kann bis zu dieser Gesamtdauer maximal dreimalig verlängert werden, § 14 Abs.2 S.1 TzBfG. Eine solche sachgrundlose Befristung ist allerdings unzulässig, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, § 14 Abs.2 S.2 TzBfG.

Ein Heimarbeitsverhältnis nach § 2 Abs.1 HAG stellt kein solches Vorarbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs.2 S. 2 TzBfG dar. Das LAG Köln als Vorinstanz führte zur Begründung aus, dass Heimarbeiter als sogenannte arbeitnehmerähnliche Personen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit und besonderen Schutzbedürftigkeit teilweise zwar den Arbeitnehmern gesetzlich gleichgestellt seien, der Heimarbeiter aber gleichwohl kein Arbeitnehmer sei, da er eine persönliche Selbständigkeit in der Art und Weise der Arbeitserledigung, der Arbeitsleistung und der Nutzung der Arbeitszeit habe, wie sie bei dem in den Betrieb und seine Ordnung eingegliederten Arbeitnehmern nicht vorhanden sei. Daran ändere auch die ausdrückliche Bezeichnung eines zugrundliegenden Vertrags als „Arbeitsvertrag“ und der Verweis auf § 14 TzBfG nichts.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist zu begrüßen. Heimarbeitnehmer genießen  nicht den vollumfänglichen Schutz von Arbeitnehmern. „Im Gegenzug“ verfügen sie über Vorteile, die Arbeitnehmern nicht gewährt sind.
Die Entscheidung des BAG entspricht dem Sinn und Zweck des Vorbeschäftigungsverbots bei sachgrundlosen Befristungen. Der 7. Senat entschied bereits, dass das Vorbeschäftigungsverbot im Befristungsrecht dazu dient, sogenannte Befristungsketten zu vermeiden, nicht aber befristete Arbeitsverträge an sich (BAG 21.02.2011 – 7 AZR 375/10). Auch wenn ein Heimarbeiter, wie in diesem Fall, nach seiner Eingliederung in den Betrieb die identischen Tätigkeiten wie in seinem vorherigen Arbeitsverhältnis ausübt, verbleibt immer noch der entscheidende Unterschied, dass ein Heimarbeiter Freiheiten nutzen kann, die ein Arbeitnehmer im Betrieb niemals hat. Heimarbeitsverhältnisse sind daher durchaus vergleichbar mit Dienstverhältnissen freier Mitarbeiter, welche auch nicht unter das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 S.2 TzBfG fallen. Die genaue Begründung des BAG bleibt noch abzuwarten, bisher ist lediglich die Pressemitteilung veröffentlicht.

Quellen:

BAG 24.08.2016 – 7 AZR 342/14 – Pressemitteilung BAG 43/16

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2016&nr=18827&pos=11&anz=54&titel=Sachgrundlos_befristetes_Arbeitsverhältnis_im_Anschluss_an_ein_Heimarbeitsverhältnis
LAG Köln 14.02.2014 – 9 Sa 546/13 (Vorinstanz)

https://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KARE600044507&psml=jurisw.psml&max=true

Autor:
Rechtsanwalt Kamil Niewiadomski
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