Kein Anspruch des Betriebsrats auf separaten Telefon- und Internetanschluss

Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf die Zurverfügungstellung eines separaten Telefonanschlusses und eines separaten Internetzugangs, selbst wenn die vorhandenen Kommunikationseinrichtungen eine technische Überwachung und Kontrolle ermöglichen (BAG 20.04.2016 – 7 ABR 50/14).

Der Fall

Die Beteiligten stritten über die Zurverfügungstellung eines separaten Telefonanschlusses und eines separaten Internetzugangs, welcher dem Betriebsrat auch einen nicht kontrollierbaren E-Mail-Verkehr garantieren sollte.

Die beteiligte Arbeitgeberin gehört einem Konzern an. Das Büro des beteiligten örtlichen Betriebsrats verfügte über einen PC und einen Laptop. Der Zugang zum Intra- und Internet erfolgte für alle Betriebsratsmitglieder über ein einheitliches Passwort. Wie für alle anderen dem Betrieb angehörigen Personen wurde der Internetzugang für den Betriebsrat über einen Proxy-Server bei der Konzernmutter vermittelt. Über den Proxy-Server war es technisch möglich, User- und IP-Adressen sowie die URL´s der Browserzugriffe personen- bzw. betriebsratsbezogen auszuwerten. Ebenso wurden einige Internetseiten gesperrt. Die Kommunikation der Betriebsparteien erfolgte per E-Mail über das Intranet. Die E-Mail-Postspeicher konnten, einschließlich gelöschter E-Mails, von Administratoren gelesen werden. Zudem kamen Filter zum Einsatz, die Spams dem Ordner „Junkmail“ zuordneten.

In den Konzerngesellschaften wurden zudem zentral verwaltete Telefonanlagen eingesetzt. Das Betriebsratsbüro verfügte über einen Nebenstellenanschluss samt Mobiltelefon, welches auf diese Nebenstelle geschaltet war. Diese zentrale Verwaltung ließ die technische Möglichkeit zu, dass die Verkehrsdaten mit vollständigen Zielnummern gespeichert und personen- bzw. betriebsratsbezogen ausgewertet werden konnten.

Gegen diese Einrichtung des Internet- und Telefonanschlusses wandte sich der Betriebsrat. Er war der Ansicht, dass, aufgrund der (unstreitigen) abstrakten Überwachungsmöglichkeit der beiden oben genannten Anschlüsse, ihm jeweils separate Anschlüsse zur Verfügung gestellt werden müssten.

Die Vorinstanzen haben die Anträge des Betriebsrats ab- bzw. zurückgewiesen. In der 2. Instanz hatte der Arbeitgeber unter anderem angeboten, sich zu verpflichten, dass die Telefoniedaten des Betriebsrats nicht kontrolliert werden.

Die Entscheidung

Mit seiner Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht verfolgte der Betriebsrat sein ursprüngliches Ziel der Zurverfügungstellung der unabhängigen Anschlüsse weiterhin. Das Bundesarbeitsgericht wies jedoch die Rechtsbeschwerde zurück.

Der 7. Senat entschied, dass der Arbeitgeber durch die Zurverfügungstellung eines Telefonanschlusses und eines Internetzugangs über ein vorhandenes Netzwerk die Ansprüche des Betriebsrats nach § 40 Abs. 2 BetrVG in der Regel erfüllt.

Nach § 40 Abs.2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang unter anderem sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung, ob ein Sachmittel für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist, obliegt dem Betriebsrat. Bei seiner Entscheidung darf er sich jedoch nicht nur von Eigeninteressen leiten lassen, sondern muss die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes gegenüber den berechtigten Interessen des Arbeitgebers abwägen.

Der Erforderlichkeit eines separaten Telefon- und Internetanschlusses für den Betriebsrat stehen, bei einer bloß abstrakten Überwachungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber, die überwiegenden berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegen. Zu den berechtigten Interessen des Arbeitgebers zählen, neben seinem Kosteninteresse, vor allem auch die Gefahr von Sicherheitslücken in seiner IT-Infrastruktur. Diese Gefahr ist nicht zuletzt im Hinblick auf die E-Mail-Korrespondenz der Betriebsparteien besonders zu gewichten, da es im berechtigten Interesse beider Betriebsparteien liegt, vertrauliche Daten innerhalb des geschützten gemeinsamen Netzwerks zu kommunizieren.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist zu begrüßen. Neben dem Kosteninteresse ist insbesondere, wie das Bundesarbeitsgericht richtigerweise betont, die Sicherheit der IT-Strukturen des Arbeitgebers ausschlaggebend. Die Sicherheit der IT-Strukturen dient auch dem Schutz personenbezogener Daten der Arbeitnehmer und liegt somit nicht nur im Interesse beider Betriebsparteien, sondern auch im Interesse der einzelnen Arbeitnehmer im Betrieb.

Quelle: BAG Beschluss vom 20.04.2016 – 7 ABR 50/14

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Autor:
Rechtsanwalt Kamil Niewiadomski
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