Kein Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei Einsicht in Personalakten

Ein Arbeitnehmer kann Einsicht in seine Personalakte nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen. Einen Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes besteht allerdings nicht (BAG, Urt. v. 12. Juli 2016 - 9 AZR 791/14).

Der Fall

Der Kläger hatte von der Arbeitgeberin eine Ermahnung erhalten. Daraufhin begehrte der Kläger Einsicht in die Personalakte unter Hinzuziehung einer Rechtsanwältin.

Mit Hinweis auf ihr Hausrecht lehnte die Arbeitgeberin dies ab, gestattete dem Kläger allerdings, Kopien von einzelnen Schriftstücken der Personalakte zu fertigen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage auf Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ab.

Das Urteil

Das BAG hat die Revision des Arbeitnehmers im Ergebnis zurückgewiesen, die Begründung fällt jedoch etwas abweichend von den Vorinstanzen aus.

Das LAG Nürnberg (Urteil vom 10. Oktober 2014 – 8 Sa 138/14) hatte in der Berufungsinstanz noch angenommen, dass § 83 BetrVG (Recht zur Hinzuziehung eines Mitgliedes des Betriebsrats) eine abschließende gesetzliche Regelung darstelle.

Das BAG teilt in seiner Pressemitteilung vom 12. Juli zur Kurzbegründung seiner Entscheidung hingegen Folgendes mit:

„Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG). Die Regelung begründet damit keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers folgt jedenfalls dann weder aus der Rücksichtspflicht des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) noch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG), wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, für sich Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen. In diesem Fall ist dem einem Beseitigungs- oder Korrekturanspruch vorgelagerten Transparenzschutz genügt, dem das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in die Personalakten dient.

Fazit

Der Hinweis darauf, dass „jedenfalls dann, wenn…“ ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ausgeschlossen ist, spricht dafür, dass dem BAG der Hinweis des LAG Nürnberg auf § 83 BetrVG allein nicht ausreichend erschien.

Auf der anderen Seite hat das BAG anhand des vorliegenden Sachverhaltes auch abgesteckt, ab welchem Zeitpunkt jedenfalls ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ausscheidet.

Die Entscheidung ist ein weiterer Baustein zu der Frage, ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bei arbeitsrechtlichen Fragen im Betrieb besteht.

So wird ein Anspruch auf Begleitung durch einen Rechtsanwalt zum Personalgespräch abgelehnt (LAG Hamm, Urteil vom 23.05.2001 – 14 Sa 497/01). Das LAG Berlin-Brandenburg: (Urteil vom 06.11.2009 – 6 Sa 1121/09) hat angenommen, dass im Rahmen einer Anhörung für eine Verdachtskündigung der Arbeitnehmer berechtigt sei, einen Anwalt hinzuzuziehen. Eine Teilnahme eines Rechtsanwaltes an einem BEM-Gespräch wird hingegen abgelehnt (LAG Mainz, Urteil vom 18.12.2014 – 5 Sa 518/14; LAG Hamm, Urteil vom 13.11.2014 – 15 Sa 979/14).

Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 12.07.2016