Zur Verletzung einer abstrakten Farbmarke durch das Angebot farbiger Klebestreifen zum Aufkleben auf Fahrzeugnieren

In seinem Urteil vom 05.03.2018 (Az. 4 HK O 11014/17) hat das LG München I die Verletzung einer abstrakten Farbmarke durch das Angebot farbiger Klebestreifen zum Aufkleben auf Nieren von Fahrzeugkühlergrills einer Automobilherstellerin festgestellt.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Automobilherstellerin und u. a. Inhaberin der nachstehend eingeblendeten deutschen abstrakten Farbmarke mit Priorität vom 13.04.2015:

Die dargestellte abstrakte Farbmarke beansprucht Schutz für „Fahrzeuge und deren Teile“ in Klasse 12 sowie „selbstklebende Kunststofffolien und Aufkleber“ in Klasse 16.

Zugunsten der Klägerin sind zudem die deutsche Wort-/Bildmarke „M Logo …“ sowie die Wortmarke „M Power …“ geschützt.

Im Rahmen eines eBay-Angebotes bewarb die Beklagte unter Verwendung des nachfolgenden Fotos unter der Überschrift „Nieren Auto Aufkleber 24 M Streifen für BMW 1er 2er 3er 4er 5er“ Aufkleber für Autos und bot diese zum Verkauf an.

Die Kurzbeschreibung zu dem entsprechenden Angebot enthielt zudem u. a. die Angaben „Das blupalu Nierenaufkleber-Set im M Power Performance Design zeichnet sich durch seine Langlebigkeit und UV-Beständigkeit aus. Sie erhalten 24 Aufkleber, jeweils 6 in jeder Farbe. Enthalten sind die Farben hellblau, dunkelblau, weiß und rot. Die Nierenaufkleber werden in den Breiten von 2mm bis 7mm geliefert, somit passend für jede Niere des Kühlergrills Ihres BMWs“ sowie „Die richtige Reihenfolge (M-Performance) wäre Hellblau-Dunkelblau-Rot. Empfohlen wird bei der vierten Niere von rechts anzufangen“.

Die Klägerin erblickte in dem Angebot der so beworbenen Aufkleber insbesondere eine Verletzung ihres Rechts an der abstrakten Farbmarke und machte einen entsprechenden Anspruch auf Unterlassung, Schadenersatz, Auskunft sowie Erstattung der Abmahnkosten geltend.

Ursprünglich hatte die Klägerin auch einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Verwendung der Zeichen „M Streifen“ sowie „M Power Performance Design“ geltend gemacht, die entsprechenden Klageanträge haben die Klägerin und die Beklagte jedoch im Laufe des Verfahrens übereinstimmend für erledigt erklärt, da die Beklagte zwischenzeitlich in dieser Hinsicht eine Unterlassungserklärung abgegeben hat.

Entscheidung

Das LG München I spricht der Klägerin einen Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufgrund der Verletzung der abstrakten Farbmarke zu und begründet dies damit, dass die Beklagte in dem in Rede stehenden eBay-Angebot die zugunsten der Klägerin mit der abstrakten Farbmarke geschützten Farben lediglich geringfügig verändert für identische Waren benutzt habe. Dies sei zudem in der Absicht geschehen, um von dem guten Ruf der Marke der Klägerin zu profitieren und den eigenen Absatz der eigenen Produkte zu fördern.

Das LG stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Beklagte mit ihrem Vorbringen, sie verkaufe die Aufkleber in vier verschiedenen Farben, die nach Belieben als Aufkleber für Schränke, Bücher, Fenster und Computer verwendet werden könnten, nicht durchdringe. Wie bereits die in dem Angebot verwendete Fotografie zeige, seien die geschützten Farben für Aufkleber zum Aufkleben auf BMW-Fahrzeugen angeboten worden. Des Weiteren habe die Beklagte vielmehr noch darauf hingewiesen, dass es sich gerade um Aufkleber handle, die passend für jede Niere des Kühlergrills eines BMWs sei, und zusätzlich erklärt, in welcher Reihenfolge die drei Farben Hellblau, Dunkelblau und Rot aufgeklebt werden sollen.

Durch das fragliche Angebot der Beklagten werde die Farbmarke der Klägerin markenmäßig verwendet und verletzt, da sie Farbstreifen anbiete, die mit der Marke der Klägerin gekennzeichnet seien. Das Gericht macht im Rahmen dessen deutlich, dass auch der zusätzlich mitgelieferte weiße Farbstreifen hieran nichts ändere, dieser sei lediglich als „Alibistreifen“ zu qualifizieren.

Das LG konstatiert zudem den von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatz- und Auskunftsanspruch gem. § 14 Abs. 6, Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG. Hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs führt das Gericht unter Bezugnahme auf ein Urteil des EuGH (Urteil vom 18.06.2009, Rs. C- 487/07 – L’Oréal) aus, dass die Beklagte durch die Verwendung der Angaben „M Streifen“ bzw. „M Power Performance Design“ versuche, sich in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Klagemarken zu begeben, um von deren Anziehungskraft und Ansehen zu profitieren, und hierdurch die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten Klagemarken der Klägerin sowie die diesen entgegengebrachte Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutze.

Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass das Vorbringen der Beklagten, es handele sich vorliegend um eine zulässige vergleichende Werbung, nicht verfange, da es hier bereits grundsätzlich an einem Vergleich der Produkte der Beklagten mit denen der Klägerin fehle.

Abschließend stellt das LG auch einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 14 Abs. 6 MarkenG fest und konstatiert im Rahmen dessen, dass u. a. aufgrund der Bekanntheit der Klagemarken der zugrunde gelegte Streitwert von 500.000,00 € vertretbar sei.

Quelle: LG München I, Urteil vom 05.03.2018, Az. 4 HK O 11014/17