Vorenthaltung wesentlicher Informationen bei Verwendung des Werbeslogans „25% Geburtstagsrabatt auf fast alles“

In seinem Urteil vom 08.02.2018 (Az. 6 U 403/17) hat das OLG München einen Wettbewerbsverstoß aufgrund der Verwendung des Werbeslogans „25% Geburtstagsrabatt auf fast alles“ wegen unzureichender Angabe der von der Rabattaktion ausgenommenen Waren festgestellt.

Sachverhalt

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der satzungsgemäß auch den Zweck verfolgt, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und in dieser Hinsicht unter anderem unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.

Die Beklagte ist Betreiberin mehrerer Einrichtungshäuser. In einem Werbeprospekt warb sie mit dem Slogan „25% Geburtstagsrabatt auf fast alles“, an welchen sie einen Sternchenhinweis angebracht hatte, der mit dem Hinweis „Mit folgenden Einschränkungen: Gültig nur bei Neuaufträgen, ausgenommen bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings“ aufgelöst wurde.

Der Kläger erblickte in dieser Werbeangabe einen Wettbewerbsverstoß, da die Beklagte dem Verbraucher wesentliche Informationen nach § 5a UWG vorenthalte. Nach erfolgloser Abmahnung machte der Kläger einen entsprechenden Anspruch auf Unterlassung sowie Abmahnkostenerstattung gerichtlich geltend. Nachdem das LG Augsburg die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte, verfolgte der Kläger seine Ansprüche im Wege der Berufung weiter und hat hiermit Erfolg.

Entscheidung

Das OLG München stellt einen Unterlassungsanspruch des Klägers gem. §§ 3, 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG, § 5 Abs. 5 UWG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG sowie einen Anspruch auf Zahlung einer Abmahnkostenpauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG fest.

Unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung führt das OLG München aus, dass eine Information wesentlich i. S. v. § 5a Abs. 2 UWG sei, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden könne und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukomme. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht klar, dass gem. § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich ebenfalls spezialgesetzliche unionsrechtliche Vorschriften betreffend Informationen anzusehen seien, die im Bereich der kommerziellen Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG – welcher auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr entsprechend anwendbar sei – müssten Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke als solche klar erkennbar und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

Das Gericht qualifiziert die Angabe der von der streitgegenständlichen Rabattaktion ausgenommenen Waren als wesentliche Information. So gehöre bei Preisnachlässen zu den Bedingungen ihrer Inanspruchnahme i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG die dahin gehende Angabe, welche Waren oder Warengruppen mit welchen Preisnachlässen erworben werden könnten. Im Rahmen dessen macht das OLG deutlich, dass § 5a Abs. 5 UWG, welcher Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/25/EG umsetze, richtlinienkonform dahin auszulegen sei, dass es auf die Maßnahmen, die der Werbende getroffen habe, um dem Verbraucher die wesentlichen Informationen i. S. v. § 5a Abs. 2 UWG auf andere Weise als in der jeweiligen Werbung zur Verfügung zu stellen, nur dann ankomme, wenn das gewählte Kommunikationsmittel räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen unterliege. Entsprechendes habe aber weder die Beklagte vorgetragen noch das LG festgestellt. Die Beklagte könnte sich daher hier nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die Information an anderer Stelle zur Verfügung gestellt.

Die vorliegende Auflösung des Sternchenhinweises erfülle nicht die höchstrichterlichen Anforderungen an einen entsprechenden Hinweis zur Lieferung der wesentlichen Informationen. So erfahre der angesprochene Verkehr, der bei einer Rabattwerbung „auf fast alles“ erwarte, dass auch tatsächlich weite Teile des Warenangebots von dem ausgelobten Rabatt erfasst würden, vorliegend nicht durch die Angaben innerhalb des Hinweises, welche Waren von der beworbenen Rabattaktion ausgenommen seien. In dieser Hinsicht sei der Verbraucher darauf angewiesen, andere Quellen zu bemühen. Unabhängig davon sei es lebensfremd anzunehmen, dass dem Verkehr die von der Beklagten veröffentlichten Prospekte, Anzeigen und Mailings bekannt sein könnten.

Das OLG stellt hier noch einmal klar, dass ein Unternehmer, der aufgrund der Besonderheiten des für die Werbung ausgewählten Mediums oder aufgrund sonstiger Umstände seiner Informationspflicht nicht in dem erforderlichen Maße nachkommen könne, dann ggf. grundsätzlich von der geplanten Werbung absehen müsse. Zudem könne das Bedürfnis des Verkehrs an entsprechender Information nicht damit verneint werden, dass mit der angegriffenen Werbung keine unmittelbare Möglichkeit zum Kauf verbunden sei. Der Verkehr gehe nämlich aufgrund der in Rede stehenden Werbung davon aus, dass bei einem Aufsuchen der Geschäftsräume der Beklagten in einem erheblichen Umfang reduzierte Ware zum Erwerb vorhanden sei. Im Rahmen dessen weist das OLG darauf hin, dass sich der vorliegende Sachverhalt nicht in rechtlich relevanter Weise von der Entscheidung „19% MwSt. GESCHENKT“ (BGH Urteil vom 27.07.2017, Az. I ZR 153/16) unterscheide, in welcher der BGH ebenfalls von einem aktuellen Aufklärungsbedürfnis ausgegangen war.

Des Weiteren macht das OLG in seiner Entscheidung deutlich, dass es nicht ausreiche, wenn eine Konkretisierung der nicht von der beworbenen Aktion erfassten Waren vor Ort in den Geschäftsräumen der Beklagten erfolge, da diese Informationen nicht rechtzeitig i. S. v. § 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG erfolgen würden. Fasse der Verbraucher nämlich aufgrund der in Rede stehenden Rabattwerbung den Entschluss, die Geschäftsräume der Beklagten aufzusuchen, habe dieser schon die in den Anwendungsbereich des § 5a UWG fallende geschäftliche Entscheidung getroffen.

Abschließend weist das Gericht klarstellend darauf hin, dass der Anwendungsbereich des § 5a UWG grundsätzlich keine Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrskreises voraussetze.

Auch die geltend gemachte Abmahnpauschale spricht das OLG dem Kläger zu, da die Abmahnung sowohl erforderlich als auch begründet war. In dieser Hinsicht führt es ferner aus, dass unabhängig davon, dass die Berufungsbegründung des Klägers im Hinblick auf seinen Antrag betreffend die Abmahnkostenpauschale keinen eigenen Angriff enthalte, auch dieser mit der Berufung weiter verfolgt werde. So sei nämlich die Abweisung dieses Klageantrages durch das LG Folge der Abweisung des Unterlassungsantrages gewesen, da das LG die Abmahnung auf dieser Grundlage als unbegründet beurteilt habe.

Quelle: OLG München, Urteil vom 08.02.2018, Az. 6 U 403/17