Urheberrecht in der Cloud

Im November hat der EuGH über die Rechtmäßigkeit eines Cloud-Videorecorders unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten entschieden (EuGH, Urt. v. 29.11.2017, Az. C-265/16, ECLI:EU:C:2017:913).

Sachverhalt:

Dem Urteil im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens lag ein italienischer Rechtstreit zwischen der VCAST Ltd. und dem italienischen Fernsehsender RTI zugrunde. Die VCAST Ltd. katalogisiert auf ihrer Internetplattform das italienische Fernsehprogramm. Nach Registrierung auf der Plattform kann ein Internetnutzer hier Sendungen auswählen, die VCAST dann über eigene Empfangsgeräte empfängt, aufzeichnet und für den Nutzer in einer Cloud zur Verfügung stellt. Der EuGH hatte zu beurteilen, ob die Erbringung dieses Dienstes, ohne Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber an den Sendungen, mit den Regelungen der Richtlinie 2001/29 (InfoSocRL) vereinbar ist. Das vorlegende italienische Gericht hatte insbesondere gefragt, ob die Handlungen von der Privatkopieschranke gedeckt seien, die die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 2 lit. b InfoSocRL vorsehen können und die im italienischen Recht (wie im Übrigen auch im deutschen Recht) implementiert ist.

Entscheidung:

Der EuGH wiederholt zunächst, was er bereits in früheren Entscheidungen klargestellt hat, nämlich, dass Urheberrechtsschranken grundsätzlich eng auszulegen sind und dass die Privatkopieschranke den Inhaber eines Urheberrechts zwar daran hindert, Vervielfältigungen zu privaten Zwecken zu verbieten, darüber hinaus den Rechteinhaber aber nicht verpflichtet, Rechtsverletzungen „die mit dem Anfertigen von Privatkopien einhergehen können, zu tolerieren“. Dass eine Privatkopie nicht durch die Person tatsächlich angefertigt wird, deren privaten Zwecken sie dienen soll, steht der Anwendbarkeit der Privatkopieschranke nicht entgegen. Für die Vervielfältigung können also Dienstleistungen Dritter durchaus in Anspruch genommen werden.

Der von VCAST angebotene Dienst gehe jedoch über die reine Vervielfältigungshandlung hinaus. Der Dienst habe eine Doppelfunktion. Neben der eigentlichen Vervielfältigung mache VCAST geschützte Werke (TV-Sendungen und Filme) nämlich auch den Nutzern erst zugänglich. Der EuGH sah also neben der Vervielfältigung auch den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung (als Unterfall der öffentlichen Wiedergabe) erfüllt. Die Übertragung eines geschützten Werkes stellt eine Wiedergabehandlung dar. Jedes dabei verwendete neue technische Verfahren bedarf der Zustimmung des Rechteinhabers. Auch das hatte der EuGH bereits zuvor entschieden. Da sich die Zugänglichmachung in der Cloud technisch von der Ausstrahlung eines terrestrischen Fernsehprogramms unterscheidet, sah der EuGH in dem Zurverfügungstellen in der Cloud eine neue öffentliche Zugänglichmachung, die nur mit Erlaubnis des Rechteinhabers zulässig sei. Das Zugänglichmachen ist von der Privatkopieschranke, die ja gerade nur die Vervielfältigung betrifft, nicht umfasst.

Im Ergebnis verletzt also der von VACST angebotene Dienst die Urheberrechte an den den Internetnutzern zur Verfügung gestellten Sendungen und Filmen.