OLG Frankfurt a. M. – Kein Anspruch auf Unterlassung einer Internetgestaltung unter „softwarebilliger.de“ aus Marke „notebooksbilliger.de“

Die Wort-/Bildmarke mit dem Wortbestandteil „notebooksbilliger.de“ wird selbst bei gesteigerter Bekanntheit und Warenidentität nicht durch den Betrieb eines Online-Shops unter der Domain „softwarebilliger.de“ verletzt. Auch eine lauterkeitsrechtliche Irreführung scheidet aus, sofern über die Annäherung an die fremde Marke hinaus keine weitere Übernahme von Gestaltungselementen oder sonstige Umstände hinzutreten, die geeignet wären, eine konkrete lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr hervorzurufen.

Sachverhalt:

Das Urteil des OLG Frankfurt a. M. erging im Rahmen einer negativen Feststellungsklage. Die im Jahr 2011 gegründete Klägerin vertreibt unter der Domain www.softwarebilliger.de Notebooks, PCs und Zubehör. Die im Jahr 2008 gegründete Beklagte ist das viertgrößte Online-Handelsunternehmen Deutschlands und Inhaberin einer u. a. für „Laptops“ geschützten Wort-/Bildmarke, die aus dem in orangefarbener Schrift dargestellten Schriftzug „notebooksbilliger.de“ sowie einem links daneben angeordneten orangefarbenen Rechteck mit einem weißen Pfeil besteht. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Internetgestaltung der Klägerin ihre Marke verletze und darüber hinaus eine wettbewerbswidrige Irreführung darstelle. Mit dieser Begründung hat sie die Klägerin im Wege der Abmahnung u. a. auf Unterlassung der Nutzung ihrer Internetgestaltung in Anspruch genommen.

Zum Zwecke der Feststellung, dass die seitens der Beklagten geltend gemachten Ansprüche unbegründet sind, hat die Klägerin die streitgegenständliche Klage erhoben.

Entscheidung des OLG Frankfurt a. M.:

Nachdem das LG Frankfurt dem Feststellungsbegehren der Klägerin bereits in erster Instanz stattgegeben hatte, hat das OLG Frankfurt a. M. nun auch die gegen diese Beurteilung gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

In seinem Urteil hat das OLG Frankfurt a. M. festgestellt, dass der Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Internetgestaltung der Klägerin aus ihrer Wort-/Bildmarke „notebooksbilliger.de“ zusteht. Insofern hat das OLG zunächst offengelassen, ob die Nutzung des glatt beschreibenden Kennzeichens „softwarebilliger.de“ auf der Homepage der Klägerin überhaupt eine markenmäßige Benutzung darstellt.

Sodann hat es eine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Bezeichnung und der Marke der Beklagten verneint. Dabei hat das OLG zunächst eine Warenidentität festgestellt und die Kennzeichnungskraft der Marke der Beklagten als durchschnittlich eingestuft. Insofern hat es festgestellt, dass der Wortbestandteil „notebooksbilliger.de“ für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen glatt beschreibend und damit originär nicht kennzeichnungskräftig sei. Auch die vorangestellte Pfeilgestaltung und der orangefarbige kursive Schriftzug erschienen nicht besonders prägnant und ungewöhnlich, so dass originär lediglich eine schwache, auf die grafische Gestaltung beschränkte Kennzeichnungskraft bestanden habe.

Zugunsten der Beklagten könne allerdings unterstellt werden, dass diese originär schwache Kennzeichnungskraft zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits durch Benutzung auf das Maß einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft gesteigert worden sei. Die Beklagte habe insofern vorgetragen, dass es sich bei ihrem Unternehmen um den viertgrößten Onlinehandel Deutschlands handele, der hohe Umsätze zu verzeichnen habe und hohe Werbeaufwendungen belegen könne sowie über mehrere stationäre Ladengeschäfte verfüge. Diese Indizien rechtfertigten jedoch nach Auffassung des OLG weder die Annahme einer Bekanntheit der Marke noch einer gesteigerten Kennzeichnungskraft.

Schließlich fehle es jedenfalls an der für die Verwechslungsgefahr vorausgesetzten Zeichenähnlichkeit. Bei dem angegriffenen Zeichen könne nicht von einer Prägung durch den Wortbestandteil „notebooksbilliger.de“ ausgegangen werden, da diesem gleichermaßen die originäre Kennzeichnungskraft fehle. Der kennzeichnende Gehalt des angegriffenen Zeichens „softwarebilliger.de“ erschöpfe sich daher in der logoartigen Bildgestaltung, die ihrerseits – trotz der ebenfalls genutzten Farbe Orange – hinreichend von der Marke der Beklagten abweiche.

Schließlich hat das OLG auch eine lauterkeitsrechtliche Irreführungsgefahr mit der Begründung verneint, dass selbst unter Berücksichtigung der weiteren Elemente der Website der Klägerin trotz der teilweisen Übereinstimmungen und Anlehnung an die Beklagte aufgrund der Unterschiede in anderen Elementen keine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise erzeugt werde.

Im Ergebnis habe die Klägerin daher mit ihrer Website weder die Marke der Beklagten verletzt noch einen Wettbewerbsverstoß begangen, so dass ihr Feststellungsbegehren begründet war.

Fazit und Praxistipp:

Die Nutzung eines Domainnamens, der an eine prioritätsältere Marke angelehnt ist, kann grundsätzlich eine Markenverletzung darstellen. Maßgebend sind stets die sorgfältig zu prüfenden Umstände des Einzelfalls. Eine Zeichenähnlichkeit und damit eine für die Markenverletzung vorausgesetzte Verwechslungsgefahr ist in der Regel dann zu verneinen, wenn die Anlehnung sich allein auf einen originär nicht kennzeichnungskräftigen beschreibenden Wortbestandteil einer Wort-/Bildmarke bezieht.

Neben möglichen Ansprüchen aufgrund einer Markenverletzung kommen in Fällen der Nachahmung von Domainnamen und Internetauftritten auch auf das UWG gestützte lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche in Betracht. Deren Geltendmachung setzt jedoch stets einen präzisen Vortrag zur wettbewerblichen Eigenart der nachgeahmten Internetseite sowie zum Grad der Nachahmung und den sonstigen Unlauterkeitsumständen voraus.

Quelle: Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 26.10.2017 (Az. 6 U 154/16)