OLG Düsseldorf – Sektionaltor III

Mit Urteil vom 15.03.2018 (I-2 U 91/13) hat das OLG Düsseldorf die Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs des nicht nutzenden Mitinhabers eines Patents weiter konkretisiert.

Hintergrund

Auf Mitinhabergemeinschaften an Patenten findet grundsätzlich das Recht der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) Anwendung, soweit die Beteiligten keine besonderen Vereinbarungen über die gemeinsame Verwaltung der Schutzrechte getroffen haben. Nach § 743 Abs. 2 BGB steht jedem Mitinhaber ein Nutzungsrecht an dem gemeinsamen Patent zu, soweit dadurch nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Solange die Mitinhaber eines gemeinschaftlichen Patents hierüber weder eine Vereinbarung noch einen Beschluss getroffen haben und auch ein nach § 745 Abs. 2 BGB bestehender Anspruch nicht geltend gemacht ist, kann von dem nutzenden Mitinhaber ein Ausgleich für gezogene Gebrauchsvorteile nicht verlangt werden (vgl. BGH, GRUR 2005, 663, 664 – Gummielastische Masse II). Ob der nicht nutzende Teil im Einzelfall eine Entschädigung verlangen kann, ist nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Sachverhalt

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Garagentoren. Zugleich sind sie Mitinhaberinnen der beiden Streitpatente, wobei der Miterfinderanteil der Klägerin 5 % und der Miterfinderanteil der Beklagten 95 % beträgt.

Im vorliegenden Rechtsstreit macht die selbst nicht nutzende Klägerin gegenüber der Beklagten die Zahlung eines Ausgleichsbetrages für deren Nutzungen der Streitpatente geltend.

Nachdem die Klage erstinstanzlich abgewiesen worden war, hat das OLG Düsseldorf im Jahr 2014 zunächst das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs dem Grunde nach festgestellt (Urt. v. 07.08.2014 – I-2 U 91/13 – Sektionaltor). Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen. Ob einem Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch einen anderen Mitberechtigten im Rahmen der Billigkeit ein Ausgleich in Geld zusteht, kann nach Ansicht des BGH auch von den Gründen abhängen, aus denen der Anspruchsteller von einer eigenen Nutzung der Erfindung abgesehen hat (Urt. v. 16.05.2017 – X ZR 85/14 – Sektionaltor II).

Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf hat die Klage nunmehr abgewiesen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob einem Mitberechtigten eine Billigkeitsentschädigung zusteht, seien die Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen. Als Beurteilungskriterien können der Umfang der beiderseitigen Erfindungsbenutzung und die Größe der jeweiligen Erfindungsanteile in Betracht gezogen werden. Daneben sei unter Berücksichtigung des Revisionsurteils zu berücksichtigen, weshalb der nicht nutzende Mitinhaber trotz grundsätzlich bestehender struktureller Möglichkeit hierzu von der Eigennutzung abgesehen habe. Bei bestehender Nutzungsmöglichkeit sei es grundsätzlich Sache des nicht nutzenden Mitinhabers, durch eine eigene Benutzung die wirtschaftlichen Früchte aus seinem Erfindungsbeitrag zu ziehen. Ein Ausgleichsanspruch könne daher nur in Frage kommen, wenn stichhaltige Gründe vorliegen, die ihn an der Verwertung hindern.
Dies gelte in ganz besonderem Maße, wenn sich betragsmäßig nicht annähernd gleiche oder ähnliche Erfindungsanteile gegenüberstünden, sondern der fordernde Teil nur Unwesentliches zu demjenigen beigetragen habe, was Gegenstand der gewerblichen Verwertungshandlungen des anderen gewesen sei.

Da der Senat vorliegend keine stichhaltigen Gründe für die Nichtnutzung feststellen konnte, war die Klage abzuweisen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.03.2018, Az. I-2 U 91/13 – Sektionaltor III

Hinweis: Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung wird abgedruckt in Heft 9/2018 der im Bundesanzeiger Verlag erscheinenden Zeitschrift IPkompakt.