Landgericht München I verpflichtet Internetzugangsprovider zur Sperrung von kinox.to

Mit Endurteil vom 1.2.2018 – 7 O 17752/17 – hat das LG München I einem großen deutschen Internetzugangsanbieter untersagt, seinen Kunden den Zugang zu dem auf kinox.to abrufbaren Film „Fack Ju Göhte 3“ zu vermitteln. Praktisch bedeutet das, dass der Zugangsanbieter die Websites sperren muss.

Die Constantin Film Verleih GmbH, die die Rechte an dem Film „Fack Ju Göhte 3“ hält, nahm den Internetzugangsanbieter auf Unterlassung der Zugangsvermittlung in Anspruch. Auf der Internetseite kinox.to war der Film illegal öffentlich zugänglich gemacht worden. Nach den Feststellungen des Urteils sind mindestens 98,5 % der auf kinox.to abrufbaren Inhalte dort illegal zur Verfügung gestellt.

Nach der im Herbst 2017 in Kraft getretenen Änderung des Telemediengesetzes (TMG) war unklar, ob Internetzugangsanbieter, die nicht WLAN-Anbieter sind (über die WLAN-Anbieter betreffenden Änderungen haben wir hier berichtet), noch auf Unterlassung bzw. Sperrung in Anspruch genommen werden können. Das Landgericht München I hat diese Frage jetzt zugunsten der Rechteinhaber beantwortet. Aus den Gesetzesmaterialien zur Änderung des Telemediengesetzes ergebe sich, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Internetzugangsanbietern, die nicht WLAN-Anbieter sind und als solche schon nach § 7 Abs. 4 TMG n. F. in Anspruch genommen werden können, nicht vollständig habe abschaffen wollen. § 8 Abs. 1 S. 2 TMG n. F., der Unterlassungsansprüche gegen Internetzugangsanbieter eigentlich ausschließt, sei deshalb so auszulegen, dass er der Inanspruchnahme von „regulären“ Internetzugangsanbieter aus Störerhaftung nicht entgegenstehe.

Das Urteil ist ein Hoffnungsschimmer für Rechteinhaber, deren Rechte im Internet verletzt werden, allerdings handelt es sich zunächst nur um eine vorläufige Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren.