Internetprovider müssen Verkehrsdaten auf Zuruf vorübergehend speichern

Mit Urteil vom 21.09.2017, Az. I ZR 58/16, hat der BGH entschieden: Ein Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums, das im Internet verletzt wurde, kann von einem Internetprovider die vorübergehende Speicherung der Verkehrsdaten verlangen, die er benötigt, um anhand einer im Zusammenhang mit der Rechtsverletzung registrierten dynamischen IP-Adresse die Identität des Rechtsverletzers zu ermitteln.

Hintergrund

Werden Urheberrechte im Internet verletzt, weiß der Rechteinhaber oft nicht, von wem die Rechte verletzt wurden. Er kann aber die IP-Adresse des Verletzers ermitteln. Die IP-Adressen werden von Internetprovidern (in der Regel dynamisch) an ihre Kunden vergeben. Mit dem Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG kann der Rechteinhaber von dem Internetprovider, der die IP-Adresse vergeben hat, Auskunft über die Person (bzw. den Internetanschluss und dessen Inhaber) verlangen, der die IP-Adresse zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung zugeordnet war, um dann gegebenenfalls gegen diese Person Verletzungsansprüche geltend zu machen. Allerdings besteht bisher über die Dauer der Internetverbindung hinaus keine Speicherpflicht der Verbindungsdaten (Verkehrsdaten) für den Internetprovider. Vielmehr muss er die Daten grundsätzlich löschen.

Die Entscheidung

Teilt ein Rechteinhaber einem Internetprovider mit, dass seine Rechte im Internet verletzt wurden und fordert er den Provider auf, die Verkehrsdaten zu bestimmten IP-Adressen, unter deren Verwendung die Rechtsverletzungen begangen wurden, nicht zu löschen, muss der Internetprovider die Daten vorläufig speichern. Die Speicherungspflicht gilt bis zur Erteilung der Auskunft oder bis ein Verfahren über die Auskunftserteilung rechtskräftig abgeschlossen und der Auskunftsanspruch abgewiesen bzw. die Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht erteilt wurde. Anderenfalls würde der Auskunftsanspruch vereitelt und liefe von vornherein ins Leere, insbesondere mit Blick auf § 96 Abs. 1 S. 3 TKG, der verlangt, dass Verkehrsdaten nach Verbindungsende gelöscht werden. § 101 Abs. 2 und 9 UrhG i.V.m. § 96 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TKG bilden nach Ansicht des BGH jedoch eine ausreichende Rechtsgrundlage für die vorübergehende Speicherung.