Impressumsverstoß bei Angabe eines „virtuellen Büros“

Mit Urteil vom 19.10.2017 (29 U 8/17) hat das OLG München entschieden, dass die Angabe eines virtuellen Büros nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG entspricht.

Sachverhalt

Der Beklagte hatte im Internet ein werbefinanziertes Uhrenforum betrieben.

Im Impressum der Website des Uhrenforums wurde nicht die Adresse der tatsächlichen Niederlassung des Beklagten ausgewiesen, sondern die Adresse eines „virtuellen Büros“. Zum Betrieb dieses „virtuellen Büros“ hatte der Beklagte mit einem Dienstleister einen Vertrag über die Miete einer „Virtual Office Mailbox Plus“ abgeschlossen. Dabei wurde die im „virtuellen Büro“ eingehende Post digitalisiert und elektronisch weitergeleitet.

Ein Wettbewerber des Beklagten sah darin eine Wettbewerbsverletzung und nahm den Beklagten u. a. gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 3a UWG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG auf Unterlassung in Anspruch. Die Klage blieb erstinstanzlich ohne Erfolg. Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Entscheidung des OLG München

Das OLG München hat die Klage weitgehend zugesprochen.

Der Unterlassungsanspruch sei begründet, weil der Beklagte im Impressum der Website keine ladungsfähige Anschrift angegeben habe, unter der Zustellungen erfolgen konnten. Aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass der Vertrag über die „Virtual Office Mailbox Plus“ die Nutzung eines Privatbüros gerade nicht umfasse. Es sei nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht dargelegt, inwieweit die „Virtual Office Mailbox Plus“, bei der eine Weiterleitung der Post an den Beklagten nach dem Vortrag der Klägerin elektronisch erfolge, im Hinblick auf eine ladungsfähige Anschrift über die Unterhaltung eines herkömmlichen Postfachs hinausgehe.

Ob die Erteilung einer Empfangsvollmacht an den Vermieter des „virtuellen Büros“ ausreicht, um die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG an die Angabe einer Anschrift zu erfüllen, konnte das Gericht dahinstehen lassen, weil der Beklagte hierzu verspätet vorgetragen hatte.

Fazit

Bei der Gestaltung eines Online-Impressums ist eine ladungsfähige Anschrift i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO anzugeben, unter der förmliche Zustellungen erfolgen können. Auszuweisen sind Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort der Niederlassung. Die bloße Angabe eines Postfachs oder einer „virtuellen Büroanschrift“ reicht nicht aus, um den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG zu entsprechen.

Quelle: OLG München, Urt. v. 19.10.2017, Az.: 29 U 8/17 – Virtuelles Büro