Domaintreuhänder haftet für Markenverletzung des Domainbetreibers

Wer eine Domain treuhänderisch für einen Dritten unterhält, haftet für Markenverstöße des Domainnutzers. Dabei kann er sich nicht auf die vom BGH anerkannte Haftungsprivilegierung eines lediglich administrativen Ansprechpartners (sog. Admin-C) berufen. Ferner begründet bereits die Nutzung der Domainendung „.de“ ohne weitergehende inhaltliche Inlandsbezüge einer Internetseite die Anwendbarkeit deutschen Markenrechts.

Sachverhalt

Domainnamen mit der Endung „.de“ werden ausschließlich von der Registrierungsstelle Denic eG vergeben, deren Richtlinien eine Registrierung von Domains für ausländische Unternehmen nicht zulassen.

Aus diesem Grund fungierte der Beklagte im Auftrag eines russischen Unternehmens auf Basis eines Webdesignvertrags treuhänderisch als Inhaber einer „.de“-Domain. Für den Betrieb und Inhalt der unter dieser Domain betriebenen Seite zeichnete allein der russische Auftraggeber verantwortlich, der auf der Internetseite in englischer Sprache Nahrungsmittel anbot.

Da der Domainname dem Markennamen ihrer für die Klassen 5 und 29 (Nahrungsergänzungsmittel) eingetragenen Wort- sowie Wort-Bildmarke ähnelte, ließ die Klägerin den Beklagten daraufhin abmahnen. Letzterer gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Zahlung von Rechtsanwaltskosten.

Entscheidung des LG Köln

Der Klägerin steht nach dem Urteil des LG Köln ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus §§ 683, 677, 670 BGB zu. Das LG stellt fest, dass eine dem Beklagten zurechenbare Markenverletzung nach § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt.

Zunächst ist trotz des englischsprachigen Inhalts deutsches Markenrecht anwendbar. Eine aktive Website mit der Domainendung „.de“ richtet sich laut dem LG Köln aufgrund der Verwendung des Domainnamens bereits per se an den deutschen Rechtskreis. Da dem Domainnamen neben der Adressfunktion auch eine kennzeichnende Funktion zukommt, komme es auf den inhaltlichen Bezug des Webseiteninhalts in den Fällen der Nutzung einer „.de“-Domain bereits nicht mehr an. Im vorliegenden Fall hatten zudem auch die Werbung „Made in Germany“ sowie die Benennung eines deutschen Herstellers vor Ort ausreichende Hinweise für den Bezug zu Deutschland geliefert, obschon die Website in englischer Sprache gehalten war. Dem kann der Beklagte mit der lediglich pauschalen Behauptung, es habe kein Vertrieb in oder nach Deutschland stattgefunden, nicht mit Erfolg entgegentreten.

Weiter kann sich der Beklagte nicht auf die Haftungsprivilegierung eines rein administrativen Ansprechpartners (Admin-C) für eine Domain berufen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Admin-C für eine durch die Anmeldung einer Domain begangene Namensrechtsverletzung zumindest dann nicht haftbar, wenn sich diese nicht aufdrängt.

Das LG Köln begründet die abweichende Wertung damit, dass der treuhänderische Inhaber einer Domain, anders als ein Admin-C, die Möglichkeit beeinträchtigt, das für den Internetseiteninhalt verantwortliche Unternehmen in Anspruch zu nehmen. Diese Gefahr hat der Beklagte selbst durch die Registrierung der Domain geschaffen, weshalb er sicherstellen muss, dass über die unter der Domain betriebene Website keine Rechtsverstöße begangen werden. Das LG Köln sieht den vorliegenden Fall insofern als vergleichbar mit der BGH-Entscheidung „Halzband“ an, wonach der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos im Falle der nicht hinreichenden Sicherung der Zugriffsdaten für Schutzrechtsverletzungen Dritter haftet.

Dass der Beklagte nach dem Webdesignvertrag mit dem russischen Unternehmen nicht verpflichtet ist, die Websiteinhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu prüfen, hindert eine Haftung ebenfalls nicht. Denn diese rein interne Haftungsfreistellung lässt sich Dritten, die nicht Vertragspartei sind, nicht entgegenhalten.

Fazit

Wer treuhänderisch eine Domain für einen Dritten unterhält, muss sich dessen über die darunter betriebene Website begangenen Rechtsverletzungen zurechnen lassen und dafür gegenüber Dritten haften. Die Haftungsprivilegien eines rein administrativen Ansprechpartners greifen nicht.

Weiter wird mit der Domainendung „.de“ grundsätzlich der deutsche Rechtskreis angesprochen, weshalb deutsches Markenrecht auf Internetseiten unter der Top Level Domain „.de“ auch unabhängig von einem darüber hinausgehenden inhaltlichen Inlandsbezug anwendbar ist.

Quelle: Urteil des LG Köln vom 03.04.2018 (Az. 31 O 179/17)