Christian Wulff verliert vor dem BGH

Der BGH hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Bildern des ehemaligen Bundespräsidenten, die diesen mit seiner Frau und einen vollen Einkaufswagen schiebend zeigen, rechtmäßig ist (BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 – VI ZR 76/17).

Sachverhalt

Nachdem der Kläger, der ehemaliger Bundespräsident Christian Wulff, im Mai 2015 in einer Pressemitteilung bekannt gegeben hatte, dass er – nach vorübergehender Trennung – wieder mit seiner Ehefrau zusammen lebt, veröffentlichte die Beklagte in zwei von ihr verlegten Illustrierten Fotos des Klägers. Unter der Überschrift „Liebes-Comeback“ veröffentlichte sie einen Bericht über den Kläger und seine Frau, illustriert u.a. mit einem Foto des Klägers und seiner Frau am Auto. Wenig später veröffentlichte die Beklagte in einer zweiten Illustrierten einen weiteren Bericht mit dem Titel „Nach der Versöhnung – Christian Wulff – Wer Bettina liebt, der schiebt!“ mit u.a. einem Bild des Klägers, der einen vollen Einkaufswagen schob. Gegen diese Bildveröffentlichungen hatte der Kläger in den ersten beiden Instanzen erfolgreich auf Unterlassung geklagt.

Entscheidung des BGH

Der BGH beurteilte die Fotos dagegen als Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, die nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch ohne Einwilligung des Klägers veröffentlicht und verbreitet werden durften. Aufgrund der herausragenden politischen Stellung des Klägers sowie der „in der Vergangenheit praktizierten Selbstöffnung“ musste das Persönlichkeitsrecht des Klägers hier hinter der ebenfalls grundrechtlich garantierten Pressefreiheit zurücktreten. Auch nach dem Rücktritt als Bundespräsident bleibt ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Person des Klägers, urteilte der BGH. Er erfüllt weiterhin politische und gesellschaftliche Verpflichtungen und hat eine „Leitbild- und Kontrastfunktion auch in der Normalität seines Alltagslebens“.

Die Texte nahmen Bezug auf die Bekanntgabe des Klägers zur Versöhnung mit seiner Frau und behandelten auch die eheliche Rollenverteilung. Die Fotos – die den Kläger zudem in keiner Weise negativ darstellen – illustrieren und belegen die Berichtsaussagen. Dadurch trage die Berichterstattung insgesamt zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse bei.

Quelle: BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 – VI ZR 76/17 (Pressemitteilung)