BGH – Kraftfahrzeugwerbung

In einem Urteil vom 18.10.2017 (Az. I ZR 84/16) beschäftigt sich der BGH mit den Anforderungen an ein Angebot zum Geschäftsabschluss im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG.

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein Autohändler einen Finanzierungskauf für einen Kleinwagen „ab 59,00 € monatlich inkl. 2 Jahren Versicherung“ unter Benennung weiterer Kaufpreis- und Kreditfinanzierungsangaben sowie Angabe der kreditfinanzierenden Bank sowie des Versicherers bewarb. Der Kläger, ein eingetragener Verein, der satzungsgemäß die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und den lauteren Wettbewerb fördert sowie den unlauteren Wettbewerb bekämpft, rügte, dass in der Anzeige weder die Identität und Anschrift des Autohauses noch die Anschriften der Bank und des Versicherers genannt wurden.

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass ein Wettbewerbsverstoß des Autohändlers zu bejahen sei, da ein Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG vorlag. Er führte aus, dass nach § 5 Abs. 2 Satz 1 UWG unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Die Bestimmung des § 5a Abs. 3 UWG setze Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in deutsches Recht um und sei daher richtlinienkonform auszulegen. Unter einer „Aufforderung zum Kauf“ im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG – und damit unter einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG – sei jede kommerzielle Kommunikation zu verstehen, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelte nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, als wesentlich.

Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass nach diesem Maßstab die beanstandete Zeitungsanzeige des Beklagten die Voraussetzungen des § 5a Abs. 3 UWG erfüllt. Die Anzeige zeige dem Verbraucher ein konkretes Kfz-Modell und die „Ab“-Preisangabe in Verbindung mit den weiteren Angaben im Fußbotentext genüge – nach der Rechtsprechung des EuGH – für eine konkrete Preisangabe (vgl. EuGH GRUR 2011, 930 – Ving Sverige). Das Fehlen weiterer Angaben (Motorleistung, Diesel/Benzin) stehe der Annahme eines Angebotes nicht entgegen. Ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG setze nicht voraus, dass bereits alle wesentlichen Merkmale des Produktes in einem dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang angegeben werden, da die Vorschrift anderenfalls keinen Anwendungsbereich hätte.

Vor diesem Hintergrund müsse – so der BGH weiter – der Unternehmer bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG dann seinen Vornamen und seinen Zunamen sowie seine Anschrift angeben, wenn sein Geschäftsbetrieb keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Für den (umgekehrten) Fall, dass der Geschäftsbetrieb des Unternehmers einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, müsse von Einzelkaufleuten bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG die Firma mit der Rechtsformbezeichnung „eingetragener Kaufmann“ oder einer allgemein verständlichen Abkürzung dieser Bezeichnung angegeben werden. Letztlich stellt der BGH klar, dass nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass der Verbraucher bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG die Information über die Identität des potentiellen Geschäftspartners für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt, wenn nichts Gegenteiliges vorgetragen ist.

Nachdem die weite Auslegung des Richtlinienbegriffs „Aufforderung zum Kauf“ durch den EuGH zu einem frühen Eingreifen des Pflichtangabenkataloges des § 5a Abs. 3 UWG führt, schränkt der BGH dies dahingehend ein, dass die Merkmale des § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG („benötigte“ Information, Entscheidungsrelevanz) auch bei Anwendung des § 5a Abs. 3 UWG selbständig zu prüfen sind. Der Name des Werbenden, seine etwaige Firmierung sowie seine Anschrift zählen aber regelmäßig zu den insoweit relevanten Angaben. Gleiches gilt für die in einer Werbung eingebetteten Finanzierungs- und Versicherungsangebote.

Quelle: BGH vom 18.10.2017, Az. I ZR 84/16