Aufeinanderfolgende Verletzungsklagen aus nationaler Marke und Unionsmarke

In seinem Urteil vom 19.10.2017 (Az. C-231/16 Merck) trifft der EuGH wichtige Feststellungen zur gerichtlichen Zuständigkeit bei aufeinanderfolgenden Klagen aus identischen nationalen Marken und Unionsmarken.

Maßgebliche Grundlage für die Lösung der hier bestehenden Zuständigkeitsproblematik ist die Regelung in Art. 136 Abs.1 a) UMV (früher Art. 109 Abs.1 a) GMV). Nach der Entscheidung des EuGH ist diese Norm wie folgt auszulegen: Werden Verletzungsklagen in unterschiedlichen EU-Mitgliedsstaaten zwischen denselben Parteien anhängig gemacht und stützt sich die eine Klage auf eine nationale Marke, die andere Klage auf eine – damit identische – Unionsmarke, dann hat sich das später angerufene Gericht (nur) insoweit für unzuständig zu erklären, als die Klagen das Gebiet derselben Mitgliedstaaten betreffen.