Vollstreckung eines Vindikationsurteils – LG Frankfurt (Fortsetzung)

In einem Beschluss des Landgericht Frankfurt vom 28.04.2017 (Az. 2-06 O 598/09) hat das Gericht seine vorläufige Meinung in einem vorangegangenen Hinweisbeschluss (es wurde damals bereits berichtet) zu der Rechtsfrage geändert, nach welcher vollstreckungsrechtlichen Vorschrift sich die Umschreibung von Patentanmeldungen richtet.

Es stellte sich die Frage, ob eine Tenorierung zu Lasten der Vindikationsbeklagten, lautend auf „Abgabe von zur Umschreibung [von Patenten] erforderlichen Erklärung gegenüber den Patentämtern“, einer Handlungsvorstreckung (§ 888 ZPO) oder der Vollstreckung nach § 894 ZPO (Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung mit dem Urteil) unterliegt. Das Landgericht beurteilte die Vollstreckung der Umschreibung des deutschen Schutzrechts nach § 894 ZPO. Die Umschreibung ausländischer Patente/Anmeldungen unterwarf das Landgericht der Handlungsvollstreckung nach § 888 ZPO. Unter Androhung eines Ordnungsgeldes wurde die Beklagte/Patentinhaberin also zur Stellung von Umschreibungsanträgen im Ausland verpflichtet.

Das Gericht begründete die Entscheidung mit Vollstreckungsschwierigkeiten im Ausland, die in der Konstellation einer zur vollstreckenden Umschreibung strukturell bedingt sind. Es erscheint uneffektiv, in einer Vielzahl von Ländern ggf. Rechts- und Patenanwälte zu beauftragen, die versuchen, die Patentämter zur Einräumung einer Mitberechtigung zu bewegen. Hier müsste die Klägerin ggf. das Urteil in diesen Ländern für vollstreckbar erklären lassen und weitere Prozesse führen, wenn fremde Rechtsordnungen die Wirkung des § 894 nicht anerkennen. Dies würde die Durchsetzung des rechtskräftig festgestellten Anspruchs für die Klägerin ganz erheblich verzögern und führte zu einer ganz erheblichen Beeinträchtigung der Rechtsdurchsetzung für die Klägerin. Durch diese besonderen Umstände wird die von der Beklagten geschuldete Umschreibung in ihren Wirkungen zu einer nicht vertretbaren Handlung, so dass die Anwendung des § 888 zu bejahen ist.

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt ist nichts rechtskräftig. Über die weitere Entwicklung wird berichtet.