Verstoß gegen Impressumspflicht im Internet

Wer falsche oder missverständliche Angaben im Impressum auf seiner Internetseite macht, begeht eine spürbare Wettbewerbsverletzung, die von Wettbewerbern geltend gemacht werden kann.

Der Sachverhalt

Der Beklagte, ein Versicherungsmakler, der über seine Webseite geschäftsmäßig Dienstleistungen als Energie- und Versicherungsmakler anbot, machte in seinem Impressum folgende Angaben:

–    Registergericht: Amtsgericht 000
–    Registernummer: HR 0000
–    Versicherungsvermittlerregister – Registrierungsnummer: 0000
–    Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000
–    Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 00000000
–    Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c Abgabenordnung: DE 0000000

Dafür wurde er von einem Wettbewerber, einem in der gleichen Stadt tätigen Versicherungsmakler, auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Die Entscheidung

Nachdem das Landgericht Darmstadt die Klage mit der Begründung abgewiesen hatte, es fehle lediglich an der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde, wobei es sich um einen marginalen Verstoß unterhalb der Bagatellgrenze handele, gab das OLG Frankfurt der Klage des Wettbewerbers mit Urteil vom 14.03.2017, Az. 6 U 44/16, statt. Wie bereits der BGH feststellte (Urteil vom 25.02.2016, Az. I ZR 238/14), sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 TMG, die die Informationspflichten geschäftsmäßiger Telemedienangebote festlegen, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG. Verstöße gegen die Impressumspflichten können deshalb zivilrechtlich auch von Mitbewerbern (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) geltend gemacht werden.

Durch die Angabe IHK 000 habe der Beklagte gegen seine Pflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG verstoßen, wonach bei zulassungsgebundenen Dienstleistungen die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen muss. Die Angabe sei nicht nur unvollständig, da sie die zuständige IHK nicht benenne und für den Verbraucher nicht ohne weiteres ersichtlich sei, dass die städtische IHK der Stadt gemeint sei, in der der Beklagte seine Dienstleistung erbringt, sondern auch irreführend. Der Verbraucher könne daraus beispielsweise folgern, dass überhaupt kein erlaubnispflichtiges Gewerbe vorliege. Dies schloss das Gericht insbesondere aus dem Kontext und den anderen Mehrfach-Null-Angaben. Der Beklagte hatte die 000-Angaben damit begründet, dass beispielsweise eine Eintragung ins Handelsregister bei einem Amtsgericht nicht vorliege. Die Information über die zuständige Aufsichtsbehörde sei zudem eine wesentliche, für geschäftliche Entscheidungen relevante Information, deren Verschweigen einen Wettbewerbsverstoß nach § 5a Abs. 1 und Abs. 4 UWG begründe. Da § 5 TMG auf Unionsrecht zurückgeht, seien alle darin geforderten Informationen als per se wesentlich einzuordnen.

Auch in den anderen Null-Angaben sah das Gericht eine Irreführung (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 TMG) und somit einen Wettbewerbsverstoß, da daraus nicht erkennbar werde, dass der Beklagte keine Registrierung und keine Registernummern habe (und auch nicht benötige). „Sofern ein Unternehmen nicht Adressat der im Katalog des § 5 TMG aufgeführten Pflichtangaben ist, haben Angaben zu unterbleiben“ (zitiert nach juris Rn. 22). Die Angaben seien unklar, intransparent und damit falsch und unlauter. Selbst wenn der angesprochene Verkehrskreis die Angabe 000 als „keine Angabe“ verstehe, schließe er daraus nicht zwangsläufig, dass die entsprechenden Angaben gar nicht veranlasst seien.

Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr reicht es nach Ansicht des OLG Frankfurt nicht aus, dass die Webseite aus dem Internet genommen wird. Vielmehr muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden, die die Wiederholungsgefahr ausräumt. Ansonsten bestehe kein Schutz davor, dass der Beklagte nicht in Zukunft erneut eine Internetseite ins Netz stellt, die unzureichende Impressumsangaben aufweist.

Anmerkung

Die Entscheidung dürfte über den konkreten Fall hinaus von Bedeutung sein. § 5 TMG ist eine Marktverhaltensregel i. S. d. § 3a UWG und die nach § 5 TMG notwendigen Angaben sind wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 1 und Abs. 4 UWG. Fehlende oder intransparente Impressumsangaben können deshalb nicht nur als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG), sondern grundsätzlich auch als Wettbewerbsverstöße durch Mitbewerber geltend gemacht werden.

Rechtsanwältin Karina Grisse
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