Unionsmarkeninhaber aufgepasst – Brexit-Folgen noch ungeklärt

Über die Rechtsfolgen des Brexit für Unionsmarken herrscht bislang keine Klarheit. Jüngst haben sowohl die Europäische Kommission als auch das britische Institut für Markenrechtsanwälte Positionspapiere mit Empfehlungen für einen Rechtsrahmen nach dem Ausstieg vorgelegt.

Nach dem Votum einer knappen Mehrheit der Briten für den Austritt Großbritanniens aus der EU ist das konkrete Ausstiegs-Szenario bis heute ungeklärt und droht laut Ankündigung der Premierministerin Theresa May möglicherweise ein harter Brexit ohne Einigung mit der EU. Vor diesem Hintergrund herrscht nach wie vor in vielen Bereichen Unsicherheit über die rechtlichen Konsequenzen des Brexit. So sind insbesondere die Inhaber von Unionsmarken seit dem Referendum im Ungewissen über den Fortbestand ihrer Rechte für das Territorium Großbritanniens.

Bislang konnten Unternehmen mit nur einer Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) Markenschutz für alle Mitgliedstaaten der EU erlangen. Dabei hielten sich die Anmeldekosten in einem überschaubaren Rahmen und die Verfahren verliefen zügig.

Bereits früh wurden verschiedene Szenarien diskutiert, wie mit den Unionsmarken nach dem drohenden Brexit umgegangen werden könnte.

Option 1: Kein Schutz in GB nach Brexit

Der Worst Case für Unionsmarkeninhaber bestünde darin, dass Unionsmarken mit dem Vollzug des Austritts Großbritanniens aus der EU ihren Schutz im Vereinigten Königreich schlicht ersatzlos verlieren würden. Dieser Weg wäre jedoch insbesondere für die britischen Unionsmarkeninhaber als auch für Schutzrechtsinhaber aus den anderen EU-Staaten mit erheblichen Nachteilen verbunden und stößt daher auf großen Widerstand.

Option 2: Verbleib Großbritanniens im EU-Markensystem trotz Brexit

Als weitere Möglichkeit wurde diskutiert, dass Großbritannien die Gültigkeit von Unionsmarken in Großbritannien auch nach dem Austritt anerkennen könnte. Dieser Weg erscheint jedoch derzeit denkbar unwahrscheinlich, da die Premierministerin einen harten Brexit, notfalls sogar im Wege des „no deal“-Szenarios anstrebt.

Option 3: Umwandlung des britischen Teils der Unionsmarke in nationale Marke

Am wahrscheinlichsten erscheint es daher derzeit, dass eine Regelung gefunden wird, wonach zwar die Geltung der Unionsmarke für den Rechtsraum Großbritanniens endet, aber gleichzeitig die Möglichkeit besteht, den britischen Teil der zu diesem Zeitpunkt existierenden Unionsmarken in eine nationale britische Marke umzuwandeln. In diese Richtung deuten auch die unlängst veröffentlichten Stellungnahmen des britischen Instituts für  Markenrechtsanwälte (CITMA) und der Europäischen Kommission zu diesem Thema.

Stellungnahme des CITMA

In seinem im Juli 2017 veröffentlichen Positionspapier befürwortet das CITMA in erster Linie eine Regelung, wonach Großbritannien Mitglied des europäischen Marken- und Designsystems bleiben soll. Da die Durchsetzung eines solchen Szenarios jedoch politisch unrealistisch erscheint, schlägt das CITMA bereits eine alternative Lösung vor. So sollten alternativ zumindest alle Unionsmarken automatisch in das nationale britische Register transferiert werden. Dabei sollten sie ihren Schutz hinsichtlich Priorität, Eintragungsdatum und ggf. Seniorität vollumfänglich beibehalten. Zudem sollten die Rechtsinhaber dabei weder mit Verwaltungsaufwand noch mit Kosten belastet werden.

Stellungnahme der Europäischen Kommission

Am 6. September dieses Jahres veröffentlichte zudem die für den Brexit zuständige Task Force der Europäischen Kommission eine Stellungnahme zum Thema des geistigen Eigentums. Auch die Kommission spricht sich dafür aus, dass die relevanten Rechte – sowohl die bereits bestehenden wie auch die bis dato lediglich angemeldeten – automatisch in nationale (also britische) Rechte transformiert werden sollen, sobald der Brexit wirksam ist.

Position der britischen Regierung steht aus

Die britische Regierung hat bislang inhaltlich keine Stellung zu den Themen genommen, sondern beschränkt sich auf ihrer Homepage bis auf weiteres auf die Aussage, die verschiedenen Optionen zu prüfen und mit den Nutzern des Systems über die beste Lösung zu diskutieren. Insofern ist also noch abzuwarten, ob die Regierung dem Ansatz der Kommission zustimmt.

Empfehlung für die Praxis

Inhaber von Unionsmarken und deren Markenvertreter sollten also die weiteren Entwicklungen aufmerksam verfolgen, um hier erforderlichenfalls rechtzeitig handeln zu können.

Sofern ein Unternehmen unter einem bislang allein als Unionsmarke geschützten Zeichen in erheblichem Umfang auch in Großbritannien tätig ist, sollte eine Erweiterung des Schutzes auf den britischen Rechtsraum in Betracht gezogen werden. Eine solche könnte nicht nur über die Anmeldung einer nationalen britischen Marke, sondern insbesondere auch über die internationale Erstreckung des Zeichens über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) erzielt werden.

Hinweis: Eine ausführlichere Darstellung zu den Rechtsfolgen des Brexit für Unionsmarken findet sich in Heft 11/2017 der im Bundesanzeiger Verlag erscheinenden Zeitschrift IP kompakt.