Markenschutz für farbige Schuhsohlen – zwischen Positionsmarke und dekorativer Nutzung

In dem prominenten Rechtsstreit des Luxusschuhherstellers Louboutin gegen Nachahmer von roten Schuhsohlen bei High Heels liegen nunmehr die Schlussanträge des Generalanwalts vor.

Der Schuhersteller Louboutin hatte eine europäische Marke angemeldet, welche neben der Form eines High Heels auch die rote Farbe der Sohlen wiedergab. In einem Rechtsstreit vor den niederländischen Gerichten wurde jetzt die Frage vorgelegt, ob diese Marke überhaupt schutzfähig ist oder ob ihr ein Schutzausschließungsgrund entgegensteht. Der Generalanwalt hat nunmehr seine Schlussanträge vorgelegt, mit denen er sich in der Tendenz gegen eine Monopolisierung derartiger farbiger Gestaltungsmerkmale eines Produktes wendet.

Nach Auffassung des Generalanwalts kann auch bei einer mit einer Farbe kombinierten Formmarke der spezielle Schutzausschließungsgrund des Art. 3 (1) (e) MRRL eingreifen, wonach ein Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen ist, soweit es ausschließlich aus einer Form besteht, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. In dieser Auffassung sieht sich der Generalanwalt dadurch gestärkt, dass die Neufassung der Markenrechtsrichtlinie (MRRL) – aus seiner Sicht klarstellend und nicht abändernd – nunmehr von der Form, aber auch von anderen Charakteristika der Ware spricht.

Der vorliegende Rechtsstreit besitzt über die spezielle Vorlagefrage hinaus spannende Implikationen für den Modebereich.

Das geschickte markenstrategische Vorgehen von Louboutin bringt die Gerichte hier schon in die Verlegenheit, zunächst einmal feststellen zu müssen, um welche Art von Marke es sich denn überhaupt handelt. Geht es um eine reine 2-D-Formmarke, eine Farbmarke, eine Positionsmarke oder um eine kombinierte Form-/Farbmarke – und welche Stellung nimmt die rote Farbe dann innerhalb der Marke ein?

Markenstrategisches Ziel von Louboutin ist es offenkundig, eine Positionsmarke zu etablieren, die sich stets durch eine gleichbleibende Anbringung eines Zeichens – hier der roten Sohle bei High Heels – auszeichnet. Derartige Positionsmarken führen gerade im Modebereich, wie die Verfahren zum Joop „!“ oder zu LEVI´s rotem Stofffähnchen gezeigt haben, gerne zu lebhaften Auseinandersetzungen. Auch für Positionsmarken gelten nämlich die allgemeinen Schutzvoraussetzungen, so dass sich die Frage stellt, warum der Verkehr, der zunächst die Farbe Rot im Modebereich sicher nicht als unterscheidungskräftig erachtet, diese nun als unterscheidungskräftig nur aufgrund der mit einer speziellen Form verknüpften Anbringung auf einer Schuhsohle ansehen soll.

Hier bewegt sich der Rechtsstreit zudem in das Spannungsfeld der konturlose Farbmarke hinein. Im Ergebnis wirkt die Louboutin-Marke nämlich wie der Schutz einer konturlosen Farbe Rot für den – gedanklich enger gefassten – Schutzbereich „Sohlen für High Heel-Schuhe“. Der Generalanwalt weist daher das vorlegende Gericht zutreffend darauf hin, dass alternativ auch das Eingreifen des absoluten Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft zu erwägen sei.

Vor allem im Modebereich erscheint es sehr bedenklich, einzelne Farben bezogen auf Produktbestandteile wie Sohlen, Gürtelschnallen, Jackentaschen o. Ä. zu monopolisieren, da die Farbe hier in der Regel gestalterisches oder dekoratives Element ist. Es wäre daher schlüssig, wenn auch der Farbschutz für essentielle funktionale Bestandteile eines Modeartikels ausgeschlossen würde. Diese Tendenz gibt der Generalanwalt zutreffend vor, indem er die Möglichkeit sieht, dass bei einer aus Form und Farbelementen kombinierten Marke diese auch unter den Schutzausschließungsgrund des Art. 3 (1) (e) MRRL fallen kann, und zudem den Blick auf den weiteren Schutzausschließungsgrund der fehlenden Unterscheidungskraft des Art. 3 (1) (b) lenkt.