LG Köln zur (Mit-)Urheberschaft an Computerprogrammen

In einem Urteil vom 05.10.2017 (14 O 48/15) hatte sich das LG Köln u. a. mit der Frage zu befassen, ob inhaltliche Vorgaben an den Programmierer eine (Mit-)Urheberschaft an dem erstellten Computerprogramm begründen können.

Sachverhalt:

Die Klägerin hatte die Beklagte wegen Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz und Urteilsveröffentlichung in Anspruch genommen. Zur Begründung machte die Klägerin geltend, die Beklagte habe in ihren Betrieben ein Reporting Tool zur Datenanalyse widerrechtlich verwendet, an dem der Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte zustünden. Die Rechte habe sie vom Zeugen N erworben.

Die streitgegenständliche Software umfasste ein Reporting Tool, das von der Beklagten zur automatisierten Darstellung der Ergebnisberichte von Datenanalysen verwendet wurde. Vor der Einführung des Reporting Tools hatte der Zeuge N die betreffenden Berichte manuell erstellt. Zwischen den Parteien war u. a. umstritten, ob der Zeuge N, der dem ausführenden freien Programmierer W die vorbestehenden (analogen) Prozesse im Detail erläutert und die Ergebnisse des von W erstellten Programms mit den Ergebnissen der Analogprozesse verprobt hatte, als Urheber der Software zu qualifizieren sei.

Entscheidung des LG Köln:

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Nach Auffassung des LG Köln war die Beklagte zur Nutzung des Reporting Tools berechtigt.

Zweifel bestünden bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin. Diese habe zwar einen zwischen ihr und N abgeschlossenen Vertrag über die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte vorgelegt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei jedoch davon auszugehen, dass N zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte war.

N sei bereits nicht Urheber der streitgegenständlichen Software. Urheber eines Computerprogramms sei derjenige, der die Programmierung tatsächlich selbst vornehme und nicht derjenige, der die Idee für das Programm liefere, die vom Programm zu erfüllenden Vorgaben mache oder die einzelnen Anforderungen der Darstellung vorschreibe.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme kam das Gericht daher zu der Überzeugung, dass der Zeuge W das Reporting Tool programmiert hatte, während sich die Mitwirkung des N darauf beschränkt hatte, die von W eigenständig umzusetzenden Anforderungen zu definieren. Nicht maßgeblich war deshalb, dass N den vorbestehenden analogen und im Rahmen des Softwareentwicklungsprojekts zu automatisierenden Reporting-Prozess mitgestaltet hatte.

Fazit:

Die Vorgabe der Programmanforderungen begründet keine (Mit-)Urheberschaft an einem Computerprogramm. Dies gilt auch dann, wenn ein vorbestehender Prozess beschrieben wird, der vom Programmierer sodann programmtechnisch umzusetzen ist.

Eine ausführliche Besprechung des Urteils ist abgedruckt in Heft 12/2017 der im Bundesanzeiger erscheinenden Zeitschrift IPkompakt.

Qelle: LG Köln vom 05.10.2017, Az. 14 O 48/15