BGH zur Auslegung einer Schiedsvereinbarung

Der BGH hat sich in der Entscheidung „Scarlett“ (Urteil vom 25.10.2016, Az. X ZR 27/15) mit der Auslegung einer Schiedsvereinbarung beschäftigt.

Die Parteien streiten darum, ob eine den mutmaßlichen Nachbau von Vermehrungsmaterial (Saatgut) betreffende Streitigkeit einer die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausschließenden vertraglichen Schiedsabrede unterfällt. Der zwischen den Parteien geschlossene Vermehrungsvertrag über die Gewährung einer Produktionslizenz für Saatgetreide sah u. a. in Übereinstimmung mit einem ergänzend geschlossenen Schiedsvertrag vor, dass „Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vermehrungsvertrag“ von einem bestimmten Schiedsgericht entschieden werden. Nachdem der Beklagte auf Basis des Vermehrungsvertrages die Vermehrung von Saatgut betrieb, forderte die Klägerin ihn zur Auskunft über den Nachbau in einem bestimmten Zeitraum auf und machte diesen Anspruch vor dem Landgericht geltend. Das Landgericht wies die Klage auf die Rüge des Beklagten, dass die Angelegenheit Gegenstand der getroffenen Schiedsvereinbarung sei, als unzulässig ab. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb erfolglos.

Der BGH schließt sich dem Berufungsgericht, welches zu dem Ergebnis kam, es handele sich um eine Streitigkeit, die nach den vertraglichen Regelungen der Entscheidung durch das Schiedsgericht unterliege, an. Der BGH stellte klar, dass es sich bei dem Vorbringen, auf welches die Klägerin ihren Auskunftsanspruch stützte, eine im Sinne des Schiedsvertrages im Zusammenhang mit dem Vermehrungsvertrag stehende und damit der Entscheidung durch das Schiedsgericht unterworfene Streitigkeit sei.

Der BGH führt aus, dass im Hinblick darauf, dass der Entscheidung durch das Schiedsgericht nach den vertraglichen Regelungen nicht nur Streitigkeiten „aus dem Vermehrungsvertrag“ unterworfen sind, sondern auch solche, die sich „im Zusammenhang mit diesem Vertrag“ ergeben, der in diesem Kontext verwendete Begriff „Zusammenhang mit dem Vertrag“ Ausdruck des Willens der Parteien sei, eine möglichst umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu begründen. Der Entscheidung des Schiedsgerichts sollen auch solche Auseinandersetzungen unterworfen sein, die den eigentlichen Vertragsgegenstand, die Vermehrung von technischem Saatgut, nicht nur unmittelbar betreffen, sondern dazu nur in mittelbarer Beziehung stehen.

Insoweit weist der Streit um die Auskunftserteilung des Vermehrers über seinen mutmaßlichen Einsatz von in Erfüllung des Vertrages erzeugtem Saatgut zu Nachbauzwecken einen in diesem Zusammenhang hinreichenden Bezug zum Vermehrungsvertrag auf.

Der BGH betont, dass bei einer an den §§ 133 und 157 BGB orientierten Auslegung nicht nur der Umfang der Vermehrungslizenz bestimmt werde, sondern dem Vermehrer gleichsam spiegelbildlich verwehrt werde, mit dem aus technischem Saatgut erzeugten Saatgut ohne die erwähnte Erlaubnis anders zu verfahren, als es den sonstigen vertraglichen Regelungen entspricht, demzufolge das erzeugte Saatgut in erster Linie an die Vertriebsorganisation abzuliefern ist.

Der BGH macht im Ergebnis deutlich, dass die in solchen Schiedsklauseln übliche Formulierung „Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag“ weit auszulegen ist und diese Formulierung Ausdruck des Willens der Parteien ist, eine möglichst umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu begründen. Insoweit lässt sich die Entscheidung auch auf die Auslegung sonstiger Schiedsklauseln ausdehnen. Der BGH will damit auch solche Auseinandersetzungen der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts unterwerfen, die nur in mittelbarer Beziehung zum eigentlichen Vertragsgegenstand stehen.

(Quelle: BGH, Urteil vom 25.10.2016, Az. X ZR 27/15)