BFH zur Prämie für Verbesserungsvorschlag als steuerbegünstigte Entschädigung

Der BFH beschäftigt sich im Urteil v. 31.08.2016 (Az. VI R 53/14) u. a. mit der Frage, ob eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag eine solche Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. d. § 34 EStG darstellt.

Grundsätzlich können Pauschalabfindungen, die zu einem zusammengeballten Zufluss in einem Veranlagungszeitraum führen, den Charakter einer steuerbegünstigten Entschädigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i. V. m. § 24 Nr. 1a EStG haben. Als ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte kommen insbesondere Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 4, 2. Halbs. EStG ist eine Tätigkeit mehrjährig, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst.

Im Jahr 1994 hatte der Kläger seiner ehemaligen Arbeitgeberin einen Verbesserungsvorschlag unterbreitet. Im Jahr 1995 waren die Parteien übereingekommen, die Zahlung des zweiten Teils der auf einen bestimmten Prozentsatz der Einsparungen des Arbeitgebers bemessenden Prämie bis zur nächsten Sozialversicherungsprüfung auszusetzen und handelsüblich zu verzinsen. Die restliche Prämie und die zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen wurden dem Kläger nach der Sozialversicherungsprüfung im Jahr 2008 ausbezahlt. Daraufhin setzte die Beklagte, das Finanzamt, die Einkommensteuer mit Bescheid vom 30.04.2010 ohne Anwendung der Fünftel-Regelung fest.

Der Einspruch blieb – wie auch die Klage – erfolglos. Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass die Revision des Klägers unbegründet sei, da die Prämienzahlung die Voraussetzungen des § 34 EStG nicht erfüllt.

Der BFH verweist auf § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG, wonach die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten besonderen Tarif, der sog. Fünftel-Regelung, zu berechnen ist. Voraussetzung für das Eingreifen des § 34 Abs. 2 Nr. 4, 2. Halbs. EStG sei eine mehrjährige Tätigkeit, wobei es nicht ausreicht, dass der Arbeitslohn in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem zufließt, zu dem er wirtschaftlich gehört, und dort mit weiteren Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zusammentrifft. Die Entlohnung müsse vielmehr für sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein, die Vergütung folglich für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden.

Insoweit bestätigt der BFH die Senatsrechtsprechung, wonach diese mehrjährige Zweckbestimmung sich entweder aus dem Anlass der Zuwendung oder aus den übrigen Umständen ergeben könne. Soweit andere Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen, komme der Berechnung des Entgelts maßgebliche Bedeutung zu (BFH, BFHE 182, 161; BFHE 249, 523). Darüber hinaus müsse die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgen.

Der BFH führt aus, dass nach diesen Rechtsmaßstäben das Finanzgericht zu Recht entschieden habe, dass die streitgegenständliche Prämie für den Verbesserungsvorschlag nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern ist. Es fehle insoweit an einer Arbeitslohnzahlung für mehrere Jahre. In Bestätigung der Rechtsprechung des Senats aus dem Jahr 1996 betont der BFH, dass die einem Arbeitnehmer gewährte Prämie für einen Verbesserungsvorschlag keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit darstelle, da sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wird (Bestätigung des Senatsurteils v. 16.12.1996, Az. VI R 51/96, BFHE 182, 161, BStBl. II 1997, 222 = DStR 1997, 410). Grundlage für die Prämienberechnung sei die Einsparung bei der Arbeitgeberin des Klägers gewesen. Diese am eingetretenen Erfolg bemessene Prämie hinge danach nicht von der Dauer der für den Vorschlag verwendeten Zeit ab und insbesondere auch nicht davon, dass dem Vorschlag eine mehrjährige Tätigkeit zu Grunde lag.

Die Ausführungen des BFH im Hinblick auf die Prämie für den Verbesserungsvorschlag können auf Erfindervergütungszahlungen übertragen werden, da auch diese keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit darstellen, die nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers berechnet werden. Die einem Arbeitnehmer gewährte Prämie für einen Verbesserungsvorschlag stellt keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit dar, wenn sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wird. (1. Amtlicher Leitsatz des BFH)

Quelle: BFH vom 31.08.2016 – VI R 53/14