Aktuelle Entscheidungen zur dreidimensionalen Warenformmarke

Gemäß § 3 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) können dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung als Marke geschützt werden, wenn sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (sog. 3D-/Warenform-/Verpackungsmarken).

Die folgenden, aktuellen Entscheidungen beschäftigen sich mit den Grenzen der Unterscheidungseignung (§ 3 Abs. 2 MarkenG) und Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) von dreidimensionalen Gestaltungen, die konkrete Warenformen wiedergeben:

Traubenzuckertäfelchen – BGH, Beschl. v. 18.10.2017 – I ZB 3/17 u. I ZB 4/17

Die folgenden Marken sollten wegen fehlender Unterscheidungseignung gelöscht werden:

(DE 397 55 314)

(DE 390 04 308)

Der BGH hat die Auffassung des BPatG, alle wesentlichen Merkmale der in den Marken gezeigten Warenformen wiesen technische Funktionen auf und die Marke sei damit entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eingetragen worden, jedoch nicht gebilligt, die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und die Verfahren an das BPatG zurückverwiesen.

Die Quaderform der Täfelchen und deren V-förmigen Einkerbungen hätten zwar technische Funktionen. Soweit die besonders geformten Ecken und Kanten der Täfelchen den Verzehr angenehmer gestalteten, liege darin aber keine technische Funktion, sondern eine haptische und sensorische Wirkung beim Genuss. Eine Warenformmarke sei aber nur dann nicht als Marke schutzfähig, wenn alle ihre wesentlichen Merkmale technische Funktionen aufweisen. Das könne man für die Gestaltung der Ränder der Täfelchen und die Stapelung der Einzeltäfelchen mit diesen Rändern nicht feststellen.

Schokoladentafelverpackung – BGH, Beschl. v. 18.10.2017 – I ZB 105/16 u. I ZB 106/16

Die folgenden Marken sollten wegen fehlender Unterscheidungseignung gelöscht werden:

(DE 2 913 182)

(DE 398 69 970)

Nach Auffassung des BPatG sollte die quadratische Schokoladentafelverpackung nur die Form der verpackten Ware selbst wiedergeben, weshalb sie gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG keinen eigenständigen Markenschutz genießen könne. Doch auch hier ist der BGH dem BPatG nicht gefolgt, hat die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und zurückverwiesen.

Begründet hat er diese Entscheidung wie folgt:

Die quadratische Form sei keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade – sie könnte auch rechteckig sein [Anm.]. Damit kann die eingetragene dreidimensionale Gestaltungsform aber auch nicht ausschließlich aus einer durch die Art der Ware selbst bedingte Form bestehen.

Schokoladenstäbchen III – BGH, Beschl. v. 06.04.2017 – I ZB 39/16

Die folgende Marke – eingetragen für Kakao, Schokolade und Schokoladenprodukte – sollte wegen fehlender Unterscheidungskraft gelöscht werden:

(IR 869.586 seit dem 15.12.2015 nach Deutschland erstreckt)

Das BPatG hat angenommen, dass der Marke für die Waren Schokolade und Schokoladenprodukte die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Die angesprochenen Verkehrskreise nähmen die angegriffene dreidimensionale Gestaltung nicht als betrieblichen Herkunftshinweis für die Waren „Schokolade“ und „Schokoladenprodukte“ wahr, da ihre Merkmale weder einzeln noch in ihrer Kombination erheblich vom Branchenüblichen abweichen würden. Auch hier hat der BGH den Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Begründet hat er diese Entscheidung wie folgt:

Das BPatG habe die Anforderungen an das Vorliegen von Unterscheidungskraft überspannt. Die vorliegende Gestaltungsform sei nicht lediglich die Variante einer handelsüblichen Form, sondern die Gestaltung besitze eigene charakteristische, also identitätsstiftende Merkmale. Das sei auf Basis des Gesamteindrucks der Gestaltung zu bestimmen und nicht durch eine isolierte Betrachtung von Merkmalen, wie das BPatG sie vorgenommen habe.

Rechtsanwältin Jennifer Hort-Boutouil
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