Unwirksame Werbeeinwilligung aufgrund Unbestimmtheit des Inhalts und Umfangs der Einwilligungserklärung

Das OLG Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 28.07.2016 (Az.: 6 U 93/15) entschieden, dass eine Einwilligungserklärung für Telefon- und E-Mail-Werbung im Falle der Einbeziehung einer 50 Werbeunternehmen umfassenden Liste sowie der teilweise unbestimmten Formulierung der Geschäftsbereiche unwirksam und eine entsprechende Einwilligungsklausel als unwirksame AGB zu qualifizieren ist.

Sachverhalt

Bei dem Kläger handelt es sich um den Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv). Die Beklagte betrieb über eine Webseite ein kostenloses Gewinnspiel. Für die Teilnahme an diesem Gewinnspiel war es erforderlich, dass der Interessent ein Häkchen an die folgende, vorformulierte Klausel setzte:

Ja, ich möchte am Gewinnspiel teilnehmen und erteile den in dieser Liste aufgeführten Sponsoren für die jeweils angegebenen Produkte oder Dienstleistungen mein Einverständnis für E-Mail, Post und/oder Telefonwerbung, wie in der Liste angegeben. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen.“.

Dabei waren die in der Klausel enthaltenen Worte „Liste“, „Sponsoren“, „Produkte“ und „Dienstleistungen“ mit einer Liste verlinkt, die 50 Unternehmen als Werbepartner, die sog. Co-Sponsoren, enthielt. Zu den Co-Sponsoren wurden jeweils die Firma, eine entsprechende Internetseite und der Geschäftsbereich aufgeführt. Die bei der Anmeldung durch den Interessenten übermittelten Daten gab die Beklagte an die in der Liste enthaltenen Unternehmen weiter, um diesen die Möglichkeit der Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon zu Werbezwecken zu ermöglichen.

Der Kläger machte hinsichtlich der angeführten Klausel sowie der im Rahmen des Gewinnspiels erhobenen Daten der Teilnehmer vor dem LG Frankfurt a. M. einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung bzw. der Weitergabe geltend. Er sah in der verwendeten Klausel sowie der damit verfolgten Weitergabe der Kontaktdaten der Gewinnspielteilnehmer Verstöße gegen § 1 UKlaG i.V.m. §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 UWG bzw. §§ 2 Abs. 1 UKlaG, § 4 Nr. 11 UWG a. F. (nunmehr § 3a UWG) jeweils i.V.m. § 28 Abs. 3 BDSG.

Nachdem das LG Frankfurt a. M. der Klage des Klägers stattgegeben hatte, wandte sich die Beklagte hiergegen mit der Berufung. Mit dieser verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Das OLG Frankfurt a. M. weist die Berufung der Beklagten zurück.

Entscheidung

Das OLG Frankfurt a. M. bestätigt das Urteil des Landgerichts und sieht die von dem Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüche als gegeben an.

Im Hinblick auf die Verwendung der in Rede stehenden vorformulierten Einwilligungserklärung stellt das OLG fest, dass diese unter Einbeziehung der Liste mit 50  Werbeunternehmen nicht die Anforderungen an die erforderliche Einwilligung zur Werbung erfülle und daher eine unzumutbare Belästigung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 UWG vorliege. Dies habe zur Folge, dass  die Einwilligungsklausel den Gewinnspielteilnehmer unangemessen gem. § 307 BGB benachteilige.

Der Senat führt aus, dass die Einwilligung eines Verbrauchers in Telefon- und E-Mail-Werbung nur dann wirksam erfolge, wenn dieser seinen entsprechenden Willen ohne Zwang, für den konkreten Fall sowie in Kenntnis der Sachlage bekunde. Zur Erfüllung der Voraussetzung „in Kenntnis der Sachlage“ sei ausreichend, dass der Verbraucher die Möglichkeit habe, sich über die Konsequenz seiner Einwilligungserklärung zu informieren. Diese Möglichkeit der Kenntnisnahme müsse nach den gesamten Umständen des Falles so ausgestaltet sein, dass sie für den Verbraucher überschaubar und verständlich ist. Ist der Gewinnspielteilnehmer willens, sich mit dem Inhalt und Umfang der Einwilligungserklärung sachlich auseinanderzusetzen, so muss ihm eine realistische Prüfung dieser ermöglicht werden. Überdies dürfe nicht die Gefahr einer übereilten Einwilligung begründet werden. In diesem Zusammenhang stellt das OLG klar, dass wiederum derjenige nicht schutzwürdig sei, der mangels Interesse oder aufgrund Nachlässigkeit eine geforderte Einwilligungserklärung ungelesen abgebe bzw. anklicke.

Der Senat lässt vorliegend offen, ob nicht schon die Vielzahl der Unternehmen auf der Co-Sponsoren-Liste eine realistische Informationsmöglichkeit verhindere. Jedoch macht er in dieser Hinsicht deutlich, dass hierfür bereits der Umstand spreche, dass erfahrungsgemäß selbst ein verständiger Verbraucher vor dem Hintergrund der geringen Gewinnchance nicht den Aufwand betreiben werde, die ganze Liste mit allen 50 Unternehmen und deren Geschäftsbereichen durchzusehen, bevor er seine Entscheidung für oder gegen die Gewinnspielteilnahme treffe.

Im Ergebnis konstatiert das OLG in Übereinstimmung mit dem LG eine Unwirksamkeit der Einwilligungserklärung zumindest aufgrund der Unbestimmtheit der Beschreibung der Geschäftsbereiche mehrerer Unternehmen innerhalb der Liste. Die entsprechenden Formulierungen seien derart unbestimmt, dass nicht deutlich werde, welche Produkte oder Dienstleistungen von den betroffenen Unternehmen angeboten würden. Dies habe zur Folge, dass für den Einwilligenden nicht erkennbar sei, für welche Produkte oder Dienstleistungen seine Einwilligung in Telefon- oder E-Mail-Werbung gelte.

Beispielhaft zählt der Senat im Rahmen dessen die u.a. in der Liste genannten Geschäftsbereiche „Media und Zeitschriften“, „Vermögenswirksame Leistungen“, „Altersvorsorge“, „Finanzen und Versicherung“, „Telekommunikationsprodukte bzw. -angebote“, „E-Mail-Werbung für Unternehmen“, „Versandhandel“ sowie „Zusendung von Newslettern des Portals ….com/de mit unterschiedlichen Produktangeboten wie bspw. Kleidung, Reisen, Rabatte“ verschiedener Unternehmen auf, welche eine wirksame Einwilligung ausschließen würden.

Darüber hinaus stellt das OLG in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass die Beklagte die unter Verwendung der unwirksamen Einwilligungsklausel in Verbindung mit der Co-Sponsoren-Liste erhaltenen Daten nicht an die Co-Sponsoren für Telefon- und/oder E-Mail-Werbung weitergeben dürfe.

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die verletzte Vorschrift § 28 Abs. 3 BDSG entgegen der Ansicht der Beklagten eine verbraucherschützende und folglich eine das Marktverhalten der Verbraucher regelnde Vorschrift sei. Vor dem Hintergrund des zum 18.06.2016 in Kraft getretenen § 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG, welcher die in Rede stehende Vorschrift als verbraucherschützende Norm einbeziehe, sei dies nunmehr zweifelsohne normiert.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.07.2016, Az. 6 U 93/15