Unangemessene Benachteiligung von Kunden durch Möglichkeit der Kündigung ausschließlich in Schriftform

Der BGH hat in seinem Urteil vom 14.07.2016 (Az. III ZR 387/15) entschieden, dass eine von ElitePartner verwendete AGB-Klausel, die für eine Kündigung seitens des Kunden ausschließlich die Schriftform zulasse, diesen unangemessen gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB benachteilige.

Sachverhalt

Bei dem Kläger handelt es sich um den Dachverband der Verbraucherzentralen der deutschen Bundesländer. Die Beklagte, die EliteMedianet GmbH, betreibt über die Webseite www.elitepartner.de eine Partnervermittlung. Im Rahmen dieses Dienstleistungsangebots verwendet sie u.a. die folgende Klausel in ihren AGB:

Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an EliteMedianet GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“.

U.a. im Hinblick auf diese Klausel machte der Kläger vor dem LG Hamburg einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung geltend. Er ist der Ansicht, die in Rede stehende Klausel sei nach § 319 Nr. 13 BGB unwirksam und benachteilige die Kunden unangemessen. Letzteres auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte selber wiederum – aufgrund einer weiteren Klausel in ihren AGB – per E-Mail fristlos kündigen könne, ein Vertrag mit den Kunden lediglich auf elektronischem Wege zustande komme sowie die gesamte Vertragsdurchführung elektronisch erfolge.

Nachdem das LG Hamburg der Klage des Klägers stattgegeben hatte, wandte sich die Beklagte hiergegen mit der Berufung. Das daraufhin mit der Sache befasste OLG Hamburg wies die ursprüngliche Klage ab. Mit seiner eingelegten Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten weiter und hat hiermit Erfolg. Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und weist die Berufung der Beklagten zurück.

Entscheidung

Der BGH sieht den von dem Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Verwendung der in Rede stehenden Klausel als gegeben an. Er stellt fest, dass dem Kläger der entsprechende Unterlassungsanspruch gem. § 1 UKlaG zustehe, da die von der Beklagten verwendete Klausel die VIP- und/oder Premiummitglieder der Beklagten unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB benachteilige. Verbraucher liefen durch diese Gefahr, Vertragsbeziehungen über einen längeren Zeitraum als gewollt mit negativer Kostenfolge ausgesetzt zu sein, da ihnen eine ordnungsgemäße Kündigung erschwert werde. Die Interessen der Verbraucher würden durch die fragliche Klausel einseitig und spürbar beeinträchtigt

Ob die Klausel gegen das Verbot des § 309 Nr. 13 BGB in der derzeit noch gültigen Fassung verstoße, bedürfe keiner Entscheidung, da die Klausel bereits nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unabhängig von den Voraussetzungen des § 309 Nr. 13 BGB unwirksam sei. Ob ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vorliege, bedürfe im Ergebnis daher ebenfalls keiner Entscheidung.

Eine unangemessene Benachteiligung sei gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dann gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen zulasten seiner Vertragspartner durchsetzen wolle, ohne vorher deren Interessen hinreichend zu berücksichtigen und diesen einen angemessenen Ausgleich zuzubilligen. Bei der umfassenden Würdigung der wechselseitigen Interessen seien insbesondere Gegenstand, Zweck und Eigenart des jeweiligen Vertrages zu beachten. In diesem Zusammenhang stellt der BGH fest, dass die Beklagte die Interessen ihrer Vertragspartner nicht hinreichend genug berücksichtige. So biete die Beklagte eine reine Online-Partnervermittlung, bei welcher die Mitgliedsverträge nicht in Schriftform, sondern nur durch elektronische Erklärungen zustande kämen und auch die weitere Kommunikation sowie die Leistungen der Beklagten ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgten. Aufgrund dieser Umstände sei es daher nach der Ansicht des Senats nur sachgerecht, wenn dem Kunden ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt werde, auch elektronisch zu kündigen.

Das Erfordernis der Kündigung in Schriftform (mit eigenhändiger Unterschrift) laufe den schutzwürdigen Interessen des Kunden folglich zuwider. Dieser könne zudem gerade aufgrund der im Übrigen ausschließlich elektronischen Ausgestaltung des Vertrages davon ausgehen, dass er auch Erklärungen wie eine Kündigung digital abgeben könne. Dies zusätzlich vor dem Hintergrund, dass die Beklagte sich selber in einer anderen Klausel das Recht zur fristlosen Kündigung per E-Mail eingeräumt habe und die Ausübung des Widerrufs durch den Kunden per Brief, Fax sowie E-Mail zulasse.

Abschließend konstatiert der Senat zudem, dass keine berechtigten Interessen für das Erfordernis der Schriftform hinsichtlich der Kündigungserklärung zugunsten der Beklagten vorlägen. Insbesondere verfüge die Beklagte bereits vor Kündigung durch den Kunden über dessen relevante Daten zur Durchsetzung vermeintlicher Zahlungsforderungen.

Anmerkung

Aufgrund des  „Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechtes vom 17. Februar 2016“ ändert sich mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 die Regelung des § 309 Nr. 13 BGB. Für Verträge die ab diesem Datum geschlossen werden, gilt daher die neue Fassung des § 309 Nr. 13 BGB. Nach dieser Regelung kann u.a. für Erklärungen von Verbrauchern, die dem Verwender von AGB oder Dritten gegenüber abzugeben sind, keine strengereForm als die Textform verlangt werden. Dies gilt daher auch für Kündigungen, die dann per E-Mail abgegeben werden können.

Quelle: BGH, Urteil vom 14.07.2016, Az. III ZR 387/15