Übermittlung personenbezogener Daten eines Fußballfans an den 1. FC Köln rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem am 28.04.2016 verkündeten - und unlängst veröffentlichten - Urteil unter dem Aktenzeichen 20 K 583/14 festgestellt, dass die Mitteilung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen – nunmehr klagenden – Fußballfan durch das Polizeipräsidium Köln an den 1. FC Köln rechtswidrig war.

Sachverhalt

Im Januar 2014 hatte das Polizeipräsidium Köln dem Kläger ein Aufenthaltsverbot für den Bereich des Rhein-Energie-Stadions sowie weitere Teile des Kölner Stadtgebiets aus Anlass eines Fußballspiels des 1. FC Köln gegen Austria Wien erteilt. Bereits im Jahr 2013 hatte das Polizeipräsidium Köln dem 1. FC Köln telefonisch mitgeteilt, es sei ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen Fußballanhängern des 1. FC Köln und des damaligen Gastvereins eingeleitet worden. Der 1. FC Köln hatte daraufhin ein privatrechtliches bundesweites Stadionverbot ausgesprochen, das nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wieder aufgehoben worden war.
Gegen diese beiden Maßnahmen wendet sich der Kläger. Er hat geltend gemacht, die der Gefahrenprognose des Aufenthaltsverbots zugrunde gelegte Tatsachengrundlage sei nicht zutreffend. Für die Weitergabe der genannten Information an den 1. FC Köln verbunden mit der Anregung eines Stadionverbots gebe es keine Rechtsgrundlage.

Entscheidung

Nachdem das Polizeipräsidium auf gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, dass das Aufenthaltsverbot rechtswidrig war, ist das Verfahren insoweit einge-stellt worden.
Im Übrigen hat das Gericht der Klage stattgegeben.

Als Rechtsgrundlage für eine Datenübermittlung komme zwar § 29 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW in Betracht. Danach kann die Polizei von sich aus personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person erforderlich ist. Die Meldung von Gewalttaten im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Fußballspielen bzw. der Einleitung entsprechender Ermittlungsverfahren an die entsprechenden Fußballvereine solle dazu dienen, Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung ergreifen zu können und zwar durch den Erlass von örtlichen oder bundesweiten Stadionverboten entsprechend der Richtlinien des DFB. Dies sei den Vereinen nur möglich, wenn die Sicherheitsbehörden ihnen Erkenntnisse über einzelne gewalttätige Fans mitteile.

Die telefonische Datenübermittlung der Polizei an den 1. FC Köln sei gleichwohl rechtswidrig gewesen. Die Polizei habe seinerzeit zwar aus ihrem Blickwinkel ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft, die Herrin des Verfahrens sei, habe aber den Antrag auf Strafverfolgung zurückgewiesen und die Einleitung von Ermittlungen abgelehnt, weil es bereits an einem Anfangsverdacht für Straftaten fehle.

Davon ausgehend sei die Mitteilung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens letztlich fehlerhaft. Denn einer derartigen Mitteilung liege sowohl auf Seiten des Absenders als auch auf Seiten des Empfängers unausgesprochen die Annahme zugrunde, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens tatsächlich vorlägen. Denn die Mitteilung soll gerade Grundlage für die Entscheidung über ein Stadionverbot sein, wobei dies hier von der Polizei sogar ausdrücklich empfohlen wurde.

Anmerkung

Es bleibt zu hoffen, dass das unter Sicherheitsaspekten höchst sinnvolle Instrument der Warnung vor potentiellen Gewalttätern im Vorfeld von einschlägigen Großveranstaltungen durch die Entscheidung des VG Köln nicht in Mitleidenschaft gezogen wird. Gleichwohl ist selbstredend zu fordern, dass die Polizei im Hinblick auf etwaige Warnungen und Empfehlungen für Stadionverbote eine inhaltlich zutreffende und unmissverständliche Kommunikation walten lässt. Insbesondere Vorverurteilungen sind hier zu vermeiden.