OLG Köln: Online-Kontaktformular erfordert Datenschutzerklärung

Das OLG Köln hat entschieden (Urt. v. 11.03.2016, Az.: 6 U 121/15), dass das Fehlen einer allgemein verständlichen Unterrichtung über Art, Umfang und die Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bei der Integration eines Online-Kontaktformulars auf einer Webseite als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden kann.

Sachverhalt

Die Parteien streiten über datenschutzrechtliche Hinweispflichten der Antragsgegnerin in Bezug auf ein Kontaktformular, welches diese auf einer ihrer Webseiten bereithielt. Das Kontaktformular wurde vorgehalten, ohne dass eine Information hinsichtlich der Art, den Umfang oder den Zweck der Erhebung und Verwendung der einzugebenden personenbezogenen Daten der Nutzer bereitgestellt wurde.

Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin daraufhin ab und beantragte im Anschluss den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Antragsgegnerin wurde per einstweiliger Verfügung unter Einblendung ihrer Webseite untersagt, eine Webseite selbst oder durch Dritte zu unterhalten, auf der Nutzer zum Zweck der Kontaktaufnahme oder Kommunikation oder zu sonstigen geschäftlichen Zwecken persönliche Daten eingeben können, ohne zuvor in gesetzlich geeigneter Form den datenschutzrechtlichen Hinweispflichten des Telemediengesetzes nachzukommen.

Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin im Wege des Widerspruchs, der keinen Erfolg hatte. Die Beschlussverfügung wurde bestätigt.

Entscheidung

Auch die Berufung vor dem OLG Köln blieb schließlich ohne Erfolg. Das OLG vertrat die Auffassung, dass es sich bei § 13 TMG um eine Norm handelt, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten von Mitbewerbern zu regeln und daher taugliche Grundlage für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wg. Rechtsbruchs (§ 4 Nr. 11 a.F. bzw. § 3 a UWG n.F.) sein kann.

Gemäß § 13 Abs. 1 TMG haben Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs u.a. über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.

Diese Vorschrift setzt u.a. Art. 10 der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) um, die nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleistet (Erwägungsgrund 1), sondern auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll (Erwägungsgründe 6 und 7), weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2). Die Regelungen der Richtlinie dienen deshalb auch der Beseitigung solcher Hemmnisse, um einen grenzüberschreitenden Fluss personenbezogener Daten kohärent in allen Mitgliedsstaaten und in Übereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarktes zu regeln (Erwägungsgrund 8).

Nach diesen Erwägungsgründen der Datenschutzrichtlinie soll § 13 TMG jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Die Vorschrift dient mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und ist damit eine Regelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG (mittlerweile § 3a UWG), die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.

Angesichts der vorgenannten, der Datenschutzrichtlinie zugrundeliegenden, Erwägungen ist ferner anzunehmen, dass die Aufklärungs- und Hinweispflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen dienen, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen.

Demnach ergab sich im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Unterlassung aus den §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 UWG a.F.  i.V.m. § 13 TMG bzw. den §§ 3 Abs. 1, 3a, 8 Abs. 3 UWG n.F. i.V.m. § 13 TMG.

Anmerkung

Immer häufiger wird das Datenschutzrecht zur Basis wettbewerbsrechtlicher Beanstandungen – sei es die datenschutzrechtlich unzulässige Verwendung von Social-Media-Plugins (LG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2016, Az.: 12 O 151/15, zur Wettbewerbswidrigkeit des Facebook-Like-Buttons) oder aber die Einbindung von Analytic-Tools (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.02.2014, Az. 3-10 O 86/12, zur Wettbewerbswidrigkeit von Tracking-Systemen.

Damit sind Fälle, in denen Mitbewerber aber auch Wettbewerbsverbände auf Grundlage des Datenschutzrechts insbesondere lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen, keine Seltenheit mehr. Daneben tritt die Möglichkeit der Prüfung durch Beanstandung durch die zuständigen Datenschutzbehörden (http://www.cbh.de/News2/Geistiges-Eigentum-Medien/2012/Datenschutzbehoerde-prueft-den-Einsatz-von-Google-Analytics). In einigen Pressemeldungen hieß es u.a., dass das Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht insbesondere prüft, ob Kontaktformulare mit den erforderlichen Verschlüsselungssystemen ausgestattet wurden.

Die ohnehin schon recht unübersichtliche Thematik wird aktuell durch die Frage nach den Rahmenbedingungen eines Datentransfers in die USA (z.B. bei der Beauftragung eines Newsletter-Anbieters mit Sitz in den USA) angereichert.

Nachdem das sog. „Safe-Harbor-Abkommen“ zu Fall gebracht wurde (vgl. http://www.cbh.de/News2/Geistiges-Eigentum-Medien/2015/Datenschutz-EuGH-erklaert-Safe-Harbor-Regelungen-fuer-ungueltig), könnte mittelfristig den sog. „EU Standardvertragsklauseln“, die als gangbare Alternative zur Herstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus gelten, das gleiches Schicksal drohen (http://www.cbh.de/News2/Geistiges-Eigentum-Medien/2016/Nachschlag-zu-Safe-Harbor-fallen-auch-die-EU-Standardvertragsklauseln).

Webseiten und damit verbundene Systeme (Newsletter, Kontaktformulare, Tools etc.) sind aufgrund der ständigen und teils rasanten Entwicklung fortlaufend auf Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu überprüfen. Andernfalls drohen insbesondere Abmahnungen und behördliche Beanstandungen.