Neue Informationspflicht für Online-Händler – Plattform für Online-Streitbeilegung

Online-Händler und Marktplatz-Betreiber haben ab dem 09.01.2016 auf eine neue Plattform für eine sog. „Online-Streitbeilegung" hinzuweisen.

Die EU-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 sieht vor, dass die EU-Kommission eine Online-Plattform bereitstellt, über welche bei Schwierigkeiten im Kontext mit Online-Geschäften eine sog. „Online-Streitbeilegung“ abgewickelt werden soll. Ergänzend enthält die Verordnung eine Verpflichtung für Online-Händler, auf die entsprechende Plattform hinzuweisen. Hiernach haben in der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze auf ihren Websites einen Link zur Online-Streitbeilegungs-Plattform einzustellen. Dieser Link muss für Verbraucher „leicht zugänglich“ sein.

Die Kommission hätte diese Plattform bereits online stellen müssen, was bislang jedoch nicht geschehen ist. Nach aktuellen Informationen soll die Plattform unter dem Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ ab dem 15.02.2016 erreichbar sein.

Vor dem Hintergrund der mangelnden Freischaltung bzw. Etablierung der Plattform wird diskutiert, ob und wie Online-Händler derzeit die formal bereits in Kraft getretene Informationspflicht umsetzen können. Mit Blick auf den Umstand, dass die Online-Streitbeilegungs-Plattform bislang nicht aktiv ist, erscheint es dem Grunde nach wenig sinnvoll und – je nach Formulierung ggf. irreführend –, einen entsprechenden Hinweis anzubringen; gleichwohl wird vielfach empfohlen, aus präventiven Gründen einen Hinweis auf die künftig erreichbare Plattform anzubringen.

Möchte man als Online-Händler bzw. Marktplatz-Betreiber – bis zur Freischaltung der Plattform wohl höchst übersichtliche – Beanstandungsrisiken vermeiden, könnte man einen Link auf die Online-Plattform zur Streitbeilegung an geeigneter Stelle auf der Website einbinden und darauf verweisen, dass deren Erreichbarkeit für den 15.02.2016 vom Betreiber angekündigt wurde.

Als sinnvolle Stellen auf der Website für eine „leichte Erreichbarkeit“ böte sich die Aufnahme in eine – vielfach ohnehin bereits vorhandene – Rubrik „rechtliche Hinweise“ an. Auch erscheint die Einbindung in Allgemeine Geschäftsbedingungen – entsprechend verbreiteter Praxis bei fernabsatzrechtlichen Informationspflichten – gangbar.